Abmahnung Kanzlei rka für Koch media - X Rebirth

Abmahnung Kanzlei rka für Koch media - X Rebirth
08.04.2014455 Mal gelesen
Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen oder Filesharing häufen sich wieder in der letzten Zeit, jedoch darf man sich als Internetuser nicht sofort wegen einer Abmahnung schuldig fühlen und die Abgeltung bezahlen.

Denn die Abmahnungen können in vielen Fällen widerlegt werden. So wie die RKA-Abmahnungen, die in letzter Zeit wegen "X Rebirth" für die Koch Media verteilt werden. Über die Abmahnung wird eine Unterlassungserklärung und eine zusätzliche Zahlung von 800 Euro eingefordert, nur dann wären alle Forderungen abgegolten.

Abmahnungen wegen X Rebirth der Koch Media

Jeder User, der sich das Computerspiel "X Rebirth" aus p2p-Netzwerken runterlädt muss mit Abmahnungen der RKA-Rechtsanwälte rechnen. Die Besitzer der Internetanschlüsse werden aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben und die finanziellen Ansprüche der Koch Media GmbH mit einer Zahlung von 800 Euro abzugelten. Wer diese Abmahnung erhalten hat, sollte sie auf keinen Fall auf die leichte Schulter nehmen. Vermutlich wurde das Spiel in einem Peer-to-Peer-Netzwerk von einem Kind heruntergeladen und schon durch das Herunterladen wurde das Spiel illegal in einer Internettauschbörse angeboten. Da die Hamburger Kanzlei ihren Sitz gegenüber dem Landgericht hat, hat sie nach unserer Einschätzung keinen großen Aufwand, ein einstweiliges Verfügungsverfahren durchzuführen.

Nicht vorschnell Unterlassungserklärungen abgeben

Gibt man als User eine Unterlassungserklärung ab, so kann diese lebenslang gelten und kann bei jedem weiteren Verstoß, wie einem zukünftigen Download, zu einer Vertragsstrafe von 5.000 Euro führen. Bei mehreren Verstößen können so schnell Vertragsstrafen bis zu 10.000 Euro erwachsen und so manche Privatperson in den finanziellen Ruin führen, darum sollte man nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung abgeben. Denn dann hätte man keine Verteidigungsmöglichkeit bei weiteren Kostenklagen. Das lebenslange Risiko einer Vertragsstrafe und das Schuldeingeständnis sind ebenfalls Gründe, warum keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte.

Nicht immer ist der Anschlussinhaber haftbar

Nicht immer ist der Anschlussinhaber haftbar zu machen. Zum Beispiel haftet er nicht, wenn der Internetanschluss auch von volljährigen Kindern genutzt wird. Bei minderjährigen Kindern haftet er nur, wenn er den Kindern das Filesharing nicht verboten hat. Die Klärung der Sachlage sollte auf alle Fälle von einem Rechtsanwalt geprüft werden, bevor man weitere Schritte setzt.

Eine gute Verteidigung kann so manche Abmahnung widerlegen

Bei den geforderte Kosten muss auch zwischen dem Aufwendungsersatz und dem sogenannten Lizenzschaden unterschieden werden. Beim Lizenzschaden kann nur ein konkreter Täter haftbar gemacht werden, das muss aber keinesfalls der Anschlussinhaber sein. Die Vermutung, dass der Inhaber auch der Täter ist liegt jedoch nahe. Eine gute Verteidigung kann diese Vermutung jedoch widerlegen. Das kann geschehen, indem man beweist, dass der Anschluss von mehreren Personen genützt wird oder man zum Zeitpunkt der Verletzung bewiesenermaßen alle PCs ausgeschaltet hat.