Sasse & Partner 2013: Unerlaubtes Anbieten geschützter Filmwerke in Tauschbörsen - WVG Medien GmbH - The Walking Dead Staffel 3 Folge 5 und 8

Abmahnung
31.01.2013658 Mal gelesen
Abmahnung durch Sasse & Partner im Jahr 2013 wegen "Unerlaubtes Anbieten geschützter Filmwerke in Tauschbörsen" für WVG Medien GmbH - Filmserie The Walking Dead Staffel 3 Folge 5 - Pauschalzahlung 800 EUR und eine Unterlassungserklärung wird gefordert. Folge 8 wird gesondert abgemahnt!

Abmahnung Sasse & Partner 2013: Unerlaubtes Anbieten geschützter Filmwerke in Tauschbörsen -WVG Medien GmbH  -  The Walking Dead Staffel 3 Folge 5 Pauschalzahlung 800 EUR

Sasse & Partner Rechtsanwälte gehen auch im Jahr 2013  unter anderem mit Schreiben vom 24.01.2013 im Auftrag der WVG Medien GmbH wegen "unerlaubtes Anbieten geschützter Filmwerke in Tauschbörsen" gegen Internetanschlussinhaber vor,  über deren Internetanschluss das Werk "The Walking Dead - Staffel 3 Folge 5 - bzw.  The Walking Dead - Staffel 3 Folge 8" im Wege des Filesharing in Internettauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht worden sein sollen.

Von einem mit der Überwachung von Filesharing-Netzwerken beauftragten Dienstleistungsunternehmen, der Firma Guardaley Ltd. mit Sitz in Karlsruhe, seien die in der Abmahnung sodann auf Seite 2  ersichtlichen Daten einer unlizenzierten öffentlichen Zugänglichmachung des Filmwerkes festgestellt und zu Beweiszwecken dokumentiert worden.

Genannt wird hierbei:

IP-Nr

Datum / lokale Zeit

Dateiname

Datei-Hash

Client

 Zur Ermittlung der für die Rechtsverletzung verantwortlichen Person sei ein Auskunftsverfahrens vor dem Landgericht München durchgeführt worden.

Aufgrund des Beschlusses des LG Köln habe der Provider durch Auskunft Name und Anschrift des zur jeweiligen IP-Adresse gehörenden Anschlussinhaber mitgeteilt.

Für die Rechtsverletzung sei der Anschlussinhaber daher verantwortlich.

Von dem Anschlussinhaber wird unter Setzung einer kurzen Frist die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages von 800,00 EUR gefordert.

Kommentar:

In dem Auskunftsverfahren vor dem LG Köln wurde keine Aussage darüber getroffen, ob der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit für eine Rechtsverletzung richtet sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien. Möglich ist eine Haftung als Täter / Teilnehmer oder eine Haftung als Störer. Hierbei ist insbesondere die neuste Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung zu berücksichtigen.

Die vorbereitete Unterlassungserklärung sollte nicht ohne vorherige rechtliche Prüfung unterschrieben werden.

The Walking Dead Staffel 3 Folge 5 und 8 werden jeweils gesondert zum Gegenstand einer Abmahnung gemacht. Dies kann verhindert werden!

Die Gefahr von Folgeabmahnungen durch andere Rechteinhaber ist ebenfalls durchaus gegeben, da die Rechtsanwälte Sasse & Partner weitere Rechteinhaber der Filmindustrie, wie z.B. Senator Film Verleih GmbH, Senator Home Entertainment GmbH und Splendid Film GmbH vertreten. Wurden im selben Zeitraum mehrere Filme über Tauschbörsen heruntergeladen, können auch Filme der anderen Rechteinhaber dabei gewesen sein, so dass die Folgeabmahnungsproblematik gesehen werden muss. Folgeabmahnungen durch andere Rechteinhaber können jedoch rechtlich verhindert werden.

 Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht 

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Anmerkung: Die KANZLEI WEINER, die Büros in Schwäbisch Hall und  Karlsruhe unterhält,  ist eine auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei. Der Inhaber der KANZLEI WEINER, Rechtsanwalt Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht) ist bereits seit 1998 als Rechtsanwalt tätig und verfügt daher über eine umfangreiche Berufserfahrung. Die KANZLEI WEINER berät und vertritt seit vielen Jahren sehr erfolgreich bundesweit die rechtlichen Interessen von Internetanschlussinhabern, die wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung mittels angeblicher Nutzung von Internettauschbörsen eine Abmahnung erhalten haben. Konsequente Spezialisierung und Ausrichtung der Rechtsgebiete sorgen dafür, dass Sie eine kompetente und vor allem auch individuelle Beratung und Vertretung erhalten.  Der Betroffene profitiert nicht nur von der umfangreichen außergerichtlichen  Erfahrung der KANZLEI WEINER, sondern auch von der Prozesserfahrung. Die KANZLEI WEINER kennt die Rechtsprechung in Filesharingfällen, so dass eingeschätzt werden kann, wie sich die Rechtslage im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung m darstellen würde.