Keine Vorwegnahme Hauptsache LG Neubrandenburg 1 S 109/10

Abmahnung
09.12.20103685 Mal gelesen
Hat ein Mieter unberechtigt mitvermietete Möbel an sich genommen, so kann die Herausgabe durch den Vermieter auch im Wege der einstweiligen Verfügung erreicht werden. Das Landgericht Neubrandenburg (Beschl. v. 26.11.2010, Az. 1 S 109/10) hat bestätigt, dass damit insbesondere keine Vorwegnahme der Hauptsache droht.

Das Landgericht Neubrandenburg hat in einem vom Verfasser erstrittenen Beschluss vom 26. November 2010 ein vor dem Amtsgericht Waren/Müritz ergangenes Urteil bestätigt, mit dem die Gegenseite auf Herausgabe von Möbel nach Beendigung des Mietverhältnisses verklagt wurde. Der Kläger hatte diese zusammen mit den Büroräumen an die Beklagte vermietet. Kurz bevor das Mietverhältnis beendet wurde, entfernte die Beklagte sämtliche Möbel aus den Mieträumen und verbrachte diese in ein anderes Objekt. Nachdem die Beklagte nicht bereit war, die Möbel wieder an unseren Mandanten herauszugeben, wurde vor Gericht die unverzügliche Herausgabe im Wege einer einstweiligen Verfügung beantragt.

Das Gericht gab dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagte zur Herausgabe der Möbel. Diese Entscheidung wurde nunmehr auch durch das Landgericht Neubrandenburg bestätigt. Nach Ansicht des Richters lag insbesondere keine unberechtigte Vorwegnahme der Hauptsache vor. Eine einstweilige Verfügung darf nämlich grundsätzlich nur erlassen werden, wenn durch sie nicht eine endgültige Rechtslage geschaffen wird, die anschließend im Hauptsacheverfahren nicht mehr korrigiert werden kann. Die für die Entscheidung relevanten Tatsachen konnten wir erfolgreich glaubhaft machen (der Kläger war Eigentümer, die Beklagte nach Beendigung des Mietverhältnisses unberechtigte Besitzerin). Des Weiteren nahmen wir erfolgreich die Hürde der sog. „Vorwegnahme der Hauptsache“, die bei einstweiligen Verfügungsverfahren stets zu berücksichtigen ist. Zum einen wiesen wir nach, dass unserem Mandanten bei einer Zurückweisung des Antrags unzumutbarer Schaden drohte. Zum anderen, dass keine Vorwegnahme vorlag, da die Möbel auch noch wieder hätten zurückgegebenen werden können. Das Gericht bestätigte beide Umstände.

Die eigentliche Herausgabe erzwangen wir sodann mit einem Durchsuchungsbeschluss noch am Tage der Verkündung der Entscheidung des Amtsgerichts.

Die Entscheidung zeigt, dass man auch bei einem Herausgabeverlangen schnellen Rechtsschutz durch eine einstweilige Verfügung erlangen kann. Das Ziel ist daher auch auf einem schnelleren Weg zu erreichen, so dass der oftmals langwierige Gang durch die Hautinstanz nicht immer erforderlich ist.

Sollten Sie in einer ähnlichen Situation sein, sollten Sie stets spezialisierten Rat suchen. Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 

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Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Jörg Faustmann