In der Abmahnung wird behauptet durch das Bereitstellen der Filmaufnahme in Form einer Datei zum Download wurde das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG verletzt. Als Folge dieser Rechtsverletzung stünde dem Rechteinhaber Ansprüche gem. §§ 97 Abs. 1 und 2, 97a Abs.1,101 UrhG, mithin Beseitigungs, Unterlassungs,-Auskunfts-und Schadenersatzansprüche zu.
Abgemahnten wird mitgeteilt, dass auch wenn Sie nicht selbst das genannte Filmwerk über Ihren Internetanschluss herunter geladen und angeboten haben sollten, wären Sie zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet. Dies ist nicht unbedingt zutreffend. Wie oft, kommt es auf den konkreten Einzelfall an. Eine individuelle Beratung ist hier unbedingt erforderlich.
Ob der in dem Schreiben geltend gemachte Schadenersatzanspruch besteht, hängt maßgeblich davon ab, ob der Angemahnte Anschlussinhaber selbst der Täter ist oder nicht. Ein weiterer Streitpunkt dürfte sein, inwieweit der Anschlussinhaber nachweisen kann, dass er nicht der Täter ist.
Zusatzinformation: Bei den dem Rechteinhabern übermittelten Providerdaten handelt es sich um idR. rechtmäßig kurzfristig vom betreffenden Provider zu Abrechnungszwecken oder zur Erstellung von Fehlerprotokollen gespeicherte Daten und nicht um die sechs Monate vorgehaltenen Vorratsdaten, deren Speicherung mittlerweile durch das BVerfG als verfassungswidrig erklärt wurde.
Keinesfalls sollte Sie die eingeforderte Unterlassungserklärung ohne anwaltliche Prüfung unterschreiben und den geforderten Betrag überweisen.
Meist lassen sich die Beträge mit entsprechender Argumentation erheblich reduzieren.
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