Fünf vor Zwölf für Händler: Abmahnungen "alter" Widerrufsbelehrung

Abmahnung Filesharing
28.07.2010971 Mal gelesen
Einige Händler scheinen die mit dem 11.06.2010 (!) eingetretene Gesetzesänderung im Fernabsatzrecht offensichtlich verschlafen haben. Anders ist es nicht zu erklären, dass trotz dauerhafter Hinweise in den einschlägigen Medien bereits einige Händler immer noch eine Widerrufsbelehrung verwenden, wie sie lediglich bis zum 11.06.2010 aufgrund der Fiktion einer Musterwiderrufsbelehrung rechtliche Vollständigkeit beanspruchen konnte. Die einfache Nutzung einer beliebigen Suchmaschine bestätigt, dass immer noch Händler im Rahmen der von ihnen verwendeten Widerrufsbe- Widerrufsbelehrung auf Normen der nunmehr mit der erfolgten Gesetzesänderung verdrängten BGB-InfoVerordnung (BGB-InfoV) verweisen.
 
Dabei übersehen die Händler, dass die Normen der BGB-InfoV durch die (zweifelsfrei inhaltlich gleichen) Inhalte des Art. 246 EGBGB ersetzt worden sind. Unter dem Strich ist allerdings festzuhalten, dass trotz gleichen Inhalts eine Verweisung auf die nicht mehr existierende BGB-InfoV nicht dem gesetzlichen Gebot nachkommt, "klar und verständlich" auf die Einzelheiten des Widerrufsrechts hinzuweisen, wie in § 312c BGB gefordert. Händler sollten die erforderlichen Änderungen auf gar keinen Fall auf die lange Bank schieben. Erste dahingehende Abmahnungen sind uns hier zwischenzeitlich bekannt geworden. Nach Ablauf von fast zwei Monaten dürfte es für Händler auch wenig erfolgsversprechend sein, sich insoweit auf einen Bagatellverstoß zu berufen, zumal die Gerichte sicherlich der Meinung sein werden, dass sich DIESE Änderung zwischenzeitlich in Händlerkreisen zwangsläufig herumgesprochen haben muss. Wir verschließen uns dieser Ansicht nicht. In dieses Bild passt eine Entscheidung des Landgerichts Bochum - Az. I-14 O 121/10: Das Gericht sah es dort als wettbewerbswidrig an, nach Änderung der Gesetzeslage noch eine "alte" Widerrufsbelehrung zu verwenden. Besonderheit an diesem Rechtsstreit ist sicherlich der Umstand gewesen, dass Gegenstand der Abmahnung die Verwendung einer nicht mehr aktuellen Widerrufsbelehrung gerade einmal 5 Tage (!) nach Änderung der Gesetzeslage gewesen ist. Auch innerhalb dieses kurzen Zeitraums ließen die Richter keine Gnade walten. Lassen Sie sich keine Zeit mehr, Ihre Widerrufsbelehrung auf den neuesten Stand zu bringen. Dies hilft, unnötige Kosten einer Abmahnung durch Mitbewerber zu vermeiden. Sprechen Sie uns gerne an, falls Beratungsbedarf besteht.