Abmahnung Lady Gaga – Entscheidung Landgericht Hamburg

Abmahnung Filesharing
06.05.2010675 Mal gelesen
Landgericht Hamburg entscheidet über die Frage, ob eine Unterlassungserklärung ausreichend ist.

Rasch Rechtsanwälte, die für die Universal Music GmbH aktuell das Musikalbum "The Fame" der Künstlerin Lady Gaga abmahnen, argumentieren im weiteren Schriftverkehr u.a. mit Verweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Az.: 310 O 431/09). Dort wird wie folgt ausgeführt:

"Zwar hat der Antragsgegner mit Anwaltsschreiben vom 17.03.2010 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Diese bezog sich auf das ?urheberrechtlich geschützte Werk ?The Fame? der Künstlerin Lady Gaga?. Aus dieser Unterlassungsverpflichtung wird nicht hinreichend deutlich, ob sie sich auf das gesamte Musikalbum oder nur auf den gleichnamigen Titelsong bezieht. Eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung, die die Wiederholungsgefahr entfallen lässt, ist somit nur für den Titelsong und nicht für die Musikaufnahmen, wie sie im Tenor zu Ziff. I. genannt sind, abgegeben worden."

Mit dieser Argumentation verweisen Rasch Rechtsanwälte darauf, dass eine von unserem Mandanten abgegebene Erklärung missverständlich und daher nicht akzeptabel ist.

An dem Beispiel wird wieder deutlich, dass bei der Formulierung der Unterlassungserklärung, insbesondere wenn diese modifiziert wird, große Sorgfalt an den Tag gelegt werden muss. Immerhin hat die Entscheidung des Landgerichts Hamburg seine Ursache in einer Unterlassungserklärung aus einem Anwaltsschreiben. Auch Anwälte agieren mit Blick auf Abmahnungen nicht fehlerfrei.

 

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