Muss die Berechtigung in einer Abmahnung bereits lückenlos dargelegt werden?

Abmahnung Filesharing
15.03.20101167 Mal gelesen
1. Grundsätzlich ist es so, dass derjenige, der sich auf einem ihm günstigen Umstand berufen will, das Bestehen und dessen Voraussetzungen darlegen und beweisen muss.
 
2. Das bedeutet aber auch, dass derjenige, der von sich behauptet, Urheber eines bestimmten Werkes zu sein, grundsätzlich beweisen muss, dass er das Werk tatsächlich geschaffen hat, sofern diesem nicht beispielsweise die Vermutungsregel in § 10 UrhG zugutekommt.
 
3. Anerkannt ist aber beispielsweise auch, dass der Nutzer eines fremden Werks im Streitfall lückenlos bis zurück zum Urheber konkret darlegen und beweisen muss, dass er die erforderlichen Rechte erworben hat.
 
4. In diesem Spannungsfeld des Nachweises einer bestimmten Urheberschaft soll es nach überwiegender Ansicht auch ausreichen, dass Indizienbeweise vorgelegt werden, aus den sich ergibt, dass der Anspruchssteller Urheber ist, beziehungsweise sich ergibt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht.
 
5. Allzu oft wird aber in urheberrechtlichen Abmahnungen lediglich die Behauptung aufgestellt, der Anspruchsteller sei der Urheber eines bestimmten Werkes. In diesem Fall ist fraglich, ob man als mutmaßlicher Schuldner mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zur Vorlage entsprechender Beweise warten oder aber eine Erklärung abgeben sollte und danach entsprechende Beweise anfordert.
 
6. Die nachfolgende Entscheidung hat sich mit dieser Problematik beschäftigt und soll deshalb zum besseren Verständnis des Problems dargestellt werden.
 
a) Die spätere Verfügungsklägerin vertrieb Waren auf der Onlinehandelsplattform eBay und verwendete zur Präsentation der Artikel Lichtbilder. Diese Lichtbilder wurden dabei von einem Mitgesellschafter der Verfügungsklägerin angefertigt und die daran bestehenden Rechte an die spätere Verfügungsklägerin übertragen. Später wurde festgestellt, dass der spätere Verfügungsbeklagte dieses Lichtbildwerk auf der Onlinehandelsplattform eBay zur Illustration der Angebote ohne entsprechende Zustimmung verwendete. Die im Rahmen einer ausgesprochenen urheberrechtlichen Abmahnung geforderte strafbewehrte Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung wurde mit dem Hinweis verweigert, dass die spätere Klägerin zunächst erst einmal entsprechendeNachweise für die Rechtsinhaberschaft vorlegen müsse. Sobald dies erfolge, würde die begehrte Erklärung abgegeben werden. Die spätere Verfügungsklägerin sah aber keine Veranlassung, weiter Nachweise vorzulegen und beantragte eine einstweilige Verfügung, die Erlassen und zugestellt wurde. Die Verfügungsbeklagte wendete sich im Rahmen ihres Widerspruchs nur gegen die Kostenentscheidung.
 
b) Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 13.01.2010 unter dem Aktenzeichen 28 O 688/09 entschieden, dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Begründet wurde die Entscheidung des Gerichts damit, dass es im Rahmen der außergerichtlichen Auseinandersetzungen nicht erforderlich sei, bereits dort durch entsprechende Nachweise die Inhaberschaft nachzuweisen. Vielmehr reiche es aus, wenn in der Abmahnung die Inhaberschaft der Rechte schlüssig dargelegt werde. Erst im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzungmüsse die Rechtsinhaberschaft dann im Strengbeweisverfahren nachgewiesen werden. Auch sei die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr noch gegeben gewesen, da die Mitteilung einer Absichtserklärung, bei Nachweis der Rechtsinhaberschaft in Zukunft keine Verletzung mehr begehen zu wollen für die Ausräumung der Widerholungsgefahr jedenfalls nicht ausreiche.
 
7. Wie sich also aus der Entscheidung ergibt, reicht es zumindest für die Abmahnung aus, dass die Rechtsinhaberschaft schlüssig dargelegt wird, was auf verschiedenste Wege geschehen kann. Allerdings ergibt sich dann das Problem, wann eine solche Rechteinhaberschaft als ausreichend schlüssig dargelegt anzusehen ist.
 
8. Deshalb sollte man sich bei Zweifeln über die Inhaberschaft über das weitere Vorgehen rechtlich beraten lassen, um nicht den Fehler zu machen, eine womöglich falsche Entscheidung zu treffen, die mehr Geld kostet als nötig.
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© 15. März 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
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