Unter knapper Fristsetzung von einer Woche fordert die Kanzlei von den Abgemahnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 850,00 Euro.
Die Unterlassungserklärung sollte nicht in der dem Abmahnschreiben beigefügten Fassung zu unterzeichnen, da diese insbesondere neben der Unterlassungsverpflichtung sogleich auch eine Zahlungsverpflichtung hinsichtlich des vorgenannten Vergleichsbetrags enthält. Auf die Abgabe einer derart weitreichenden Erklärung besteht im Zweifel Anspruch.
Auch die geforderte Zahlung muss nicht oder nicht in voller Höhe rechtens sein.
Lassen Sie sich im Zweifel anwaltlich beraten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Unterlassungserklärung 30 Jahre Gültigkeit hat und die Frage, ob und wie eine solche ggf. abgegeben wird, gut durchdacht sein sollte.