1. Die Frage danach, ob einer Abmahnung, sei es im Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrecht, eine Originalvollmacht beigefügt werden muss oder ob etwa eine anwaltliche Versicherung der Bevollmächtigung ausreicht, ist eine der umstrittensten Fragen in diesen Bereich.
2. Auch wenn in Deutschland die überwiegende Anzahl der Gerichte es ausreichen lässt, dass die Bevollmächtigung versichert wird, gibt es eine kleinere Anzahl von Gerichten, die daran festhalten, dass nur dann eine ordnungsgemäße Abmahnung vorliegt, wenn die Originalvollmacht beigefügt wird.
3. Hintergrund dieses Streits ist die Frage danach, ob es sich bei der Abmahnung als solche um eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung im Sinne des § 174 BGB handelt. Abschließend ist dies bisher noch nicht geklärt, wobei auch an dieser Stelle auf eine Stellungnahme verzichtet wird, weil es hier nicht darum gehen soll, der einen oder anderen Meinung Recht zu geben, sondern lediglich das Problem angerissen und die Konsequenzen aufgezeigt werden sollen.
4. So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 11.08.2009 unter dem Akteneichen I-20 U 253/08 erneut entscheiden, dass eine Abmahnung allein wegen Fehlens einer Originalvollmacht gemäß § 174 BGB zulässigerweise zurückgewiesen werden kann. Da die Abmahnung neben dem Anspruch auf Kostenerstattung weitere Rechtsfolgen auslöse, beispielsweise bestimmte Aufklärungs- und Antwortpflichten, habe der Schuldner ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob der Vertreter zur Abmahnung bevollmächtigt ist. Im Übrigen sei das Beifügen einer Originalvollmacht für den Gläubiger ein Leichtes. An dieser Beurteilung ändere sich auch dadurch nichts, das zugleich das Angebot zum Abschluss eines strafbewehrten Unterlassungsvertrages enthalten sei.
4. Nach der Ansicht des Oberlandesgerichts wäre es demnach zulässig, eine Abmahnung, der keine Originalvollmacht beigefügt ist, sofort zurückzuweisen und von sich aus eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, ohne dass die andere Seite einen Kostenerstattungsanspruch haben hat, weil es an einer berechtigten Abmahnung im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 UWG mangelt.
5. Bevor jetzt allerdings in Freudentaumel ausgebrochen wird, sei noch einmal darauf hingewiesen, dass diese Ansicht, soweit bekannt, nur im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf vertreten wird. Alle anderen Gerichtsbezirke gehen demgemäß davon aus, dass für eine ordnungsgemäße Abmahnung die Beifügung einer Originalvollmacht nicht notwendig ist. Und da immer noch die Möglichkeit des fliegenden Gerichtsstands für Verletzungen im Internet besteht, wird der mutmaßliche Gläubiger in einer solchen Konstellation wohl eher nicht ein Gericht im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf anrufen.
6. Ungeachtet dessen sollte man zudem zu beachten, dass, wie zumeist, der potentielle Gläubiger von einem Rechtsanwalt vertreten wird, der seinerseits die Bevollmächtigung anwaltschaftlich versichert. Meines Erachtens gäbe es bei dieser Konstellation keinen Grund dafür, an einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zu zweifeln.
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© 04.01.2010
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04.01.2010
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