Abmahnung Bushido durch Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe

Abmahnung Filesharing
06.12.20095480 Mal gelesen

Uns wurde eine Abmahnung vorgelegt, die durch die Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe, Linden, ausgebracht wurde.

Darin geht es um eine angebliche Urheberrechtsverletzung bezüglich des Werkes "Bushido Heavy Metal Payback". Gefordert werden durch die Abmahner neben der Unterlassungserklärung auch 800,- Euro, mit denen alle Ansprüche abgegolten sein sollen, die der Abgemahnte mit der Unterschrift aber auch direkt erst einmal anerkennen soll.

Hier können wir nur vor einer vorschnellen Unterschrift und Zahlung warnen. Lassen Sie sich vorab anwaltlich beraten.

Anis Mohamed Youssef Ferchichi alias Bushido mahnt unter anderem folgende Werke ab:

  • Bushido feat. Kay One - Keine Sonne
  • Chakuza feat. Bushido - Eure Kinder
  • Sonny Black & Frank White - Eine Chance / Zu Gangsta
  • Sonny Black & Frank White - Carlo Cokxxx Nutten
  • Bushido - Es kann beginnen
  • Bushido - Gibt es Dich?
  • Bushido - Goldrapper
  • Bushido - Heavy Metal Payback
  • Bushido - Janine
  • Bushido - Kickboxer
  • Bushido - Reich mir nicht Deine Hand
  • Bushido - 7 (Live)
  • Bushido - Alles Verloren
  • Bushido - Das Beste
  • Bushido - ersguterjunge Sampler Vol. 3 - Alles Gute kommt von unten
  • Bushido - Schmetterling
  • Bushido - Sonnenbank Flavour
  • Bushido - Staatsfeind Nr. 1
  • Bushido - Von der Skyline zum Bordstein zurueck
  • Bushido - Wer ich bin
  • Bushido feat. Baba Saad - Wenn wir kommen
  • Bushido feat. Karel Gott - Für immer jung

Sofern Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie hierauf in jedem Fall reagieren.

Aussagen aus verschiedenster Richtung, dass man die Schreiben getrost beiseite legen könne, können wir auf keinen Fall unterstützen.

Tatsache ist: Wenn Sie nicht reagieren, kann der Abmahner gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, wodurch regelmäßig relativ hohe Kosten entstehen können.

Von der Art der Reaktion hängt aber auch Einiges ab, da eine Urheberrechtsverletzung auch eine Straftat nach dem Urheberrechtsgesetz sein kann. Handelt es sich um eine Abmahnung zu pornographishen Filmwerken, so steht auch eine Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch im Raum.

Sofern Sie also die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben, sollten Sie auch nichts in Richtung eines "Geständnisses" oder "Anerkenntnisses" äußern.

Eine unbedachte Äußerung kann erhebliche Folgen haben.

Am Ende gilt:

Es ist mehr als sinnvoll, jedenfalls VOR einer Reaktion, einen Anwalt zu kontaktieren.

 

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Weitere aktuelle Informationen zu Abmahnungen finden Sie unter www.abmahnung-blog.de und www.die-abmahnung.de .

 
Feil Rechtsanwälte
 
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