Haftung des WLAN- Betreibers, unter anderem in "Filesharing- Fällen"

Abmahnung Filesharing
24.11.20091262 Mal gelesen

Häufig wird die Frage gestellt, inwiefern jemand für den Betrieb eines Netzwerks haftet. Dies gilt sowohl für private Haushalte, als auch für gewerblich Tätige, die Dritten ermöglichen, den vorhandenen Internetzugang über ein drahtloses oder drahtgebundenes Netzwerk mit zu nutzen.

Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der von einer Rechtsverletzung über den eigenen Internetzugang weiß und diese billigt, auch für diese Verletzung als verantwortlich herangezogen werden kann, wobei an dieser Stelle noch nichts zum Umfang dieser möglichen Haftung gesagt ist.

Eine grundsätzliche Möglichkeit der Inanspruchnahme eines solchen "wissenden" Netzwerkbetreibers ist wohl auch schlicht sachgerecht und mithin nachvollziehbar .

Der "Normalfall", dass jemand, der eine urheberrechtliche Abmahnung erhält, zuvor keine Information über die rechtswidrige oder missbräuchliche Nutzung seines Netzwerks bzw. des Internetzugangs hatte, birgt indessen viele Fragestellungen und damit verbundene Unsicherheiten...

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