Es gibt verschiedene Gründe, aus denen Fristen in Abmahnungen relativ knapp gesetzt werden.
Natürlich besteht immer ein Interesse der Rechteinhaber bzw. der angeblich in ihren Rechten Verletzten daran, die aus der Rechtsverletzung entstehenden Schäden einzudämmen.
Insofern ist es schon verständlich, wenn der Rechteinhaber die Unterlasung der angenommenen Rechtverletzung lieber ab sofort hätte, als innerhalb von zwei Wochen. Grundsätzlich besteht auch ein Anspruch auf Unterlassung ab sofort. Man muüsste aber bei zu kurz gesetzten Fristen darüber nachdenken, ob hier ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen an den Tag gelegt wird.
Problematisch ist die Einhaltung aber beispielsweise dann, wenn ein Schreiben der Abmahner zwar auf den 30.10.2009 datiert, dem Adressaten aber erst unter dem 06.11.2009 zugeht und die gesetzte Frist am 09.11.2009 abläuft.
In einem auf eine solche Frist gestützen gerichtlichen Verfahren müsste sich wohl der Rechteinaber eine gute Erklärung dazu überlegen, wie es sein kann, dass eine Fristsetzung so knapp erfolgt.
Davon abgesehen sollte jedoch niemand die gesetzten Fristen ohne Not verstreichen lassen, aber auch nicht vorschnell gegenüber den Abmahnern reagieren, etwa durch einen Anruf dort. In solchen Fällen haben wir leider schon öfter erfahren müssen, dass sich Mandanten versehentlich unzutreffend geäußert haben und danach angebliche Forderungen mit diesen Äußerungen begründet worden sind.
Insofern sollten Sie sich jedenfals beraten lassen.
Feil Rechtsanwälte
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