Unser Abmahnungsnotdienst am Wochenende: http://abmahnung-blog.de/abmahnschutz/abmahnung-kostenlose-ersteinschaetzung
In einer Beratungsangelegenheit versuchen die Rasch Rechtsanwälte mit "Drohungen", ihre den Abmahnungen stets beigefügten weiten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen durchzusetzen.
Wörtlich heißt es in einem Schreiben:
"Wir weisen Sie jedoch ausdrücklich darauf hin, dass mit Ihrer auf den Gegenstand der Erstbegehung beschränkten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nur die Wiederholungsgefahr bezüglich dieser Musiktitel ausgeräumt ist. Für kerngleiche Rechtsverletzungen bleibt die Wiederholungs- und Begehungsgefahr nach wie vor bestehen, so dass im Falle einer weiteren Verletzungshandlung der volle Unterlassungsanspruch mit allen Kostenfolgen geltend gemacht werden kann, muss und wird. Dies wäre bei Abgabe der durch uns entworfenen Unterlassungserklärung nicht der Fall."
Soll damit gesagt werden, dass die nächsten Abmahnungen ins Haus stehen?
Weiterlesen: http://abmahnung-blog.de/urheberrecht/drohungen-rasch-rechtsanwaelte
Unsere Beiträge zu Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte bei anwalt24.de:
http://www.anwalt24.de/rechtsanwalt/thomas-feil-8412308/blog/15/6283/abmahnung-die-suche-geht-weiter-rosenstolz-durch-rasch-rechtsanwaelte