Das Brandenburgische OLG hat in einem Urteil vom 22.09.2009 (Az.: 6 W 93/09) zu der Frage Stellung genommen, wann bei einer Vielfachabmahnung Rechtsmissbräuchlichkeit vorliegt. Dabei hat das Gericht insbesondere den erzielten Nettoertrag und den Geschäftsumfang im Verhältnis zu den Prozessaktivitäten gesetzt. Die Entscheidung stammt aus dem Bereich Verkauf von Matratzen und Kissen.
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