Keine Haftung für Filesharing der Ehefrau – AG Köln weist Klage ab

Keine Haftung für Filesharing der Ehefrau – AG Köln weist Klage ab
03.09.2016253 Mal gelesen
Insbesondere Inhaber eines Familienanschlusses können sich gegen eine Filesharing Abmahnung häufig gut zur Wehr setzen. Viele Gerichte winken Filesharing Klagen nicht mehr unkritisch durch. Das gilt vor allem dann, wenn nahe Angehörige den Anschluss ebenfalls benutzen.

Vorliegend hatte der Ehemann als Inhaber des Internetanschlusses eine Abmahnung wegen Filesharing im Auftrag von Constantin Film erhalten. In der Abmahnung wurde ihm vorgeworfen, dass er einen urheberrechtlich geschützten Film über eine Tauschbörse illegal verbreitet haben soll.

Doch der Abgemahnte wollte nicht zahlen. Er berief sich darauf, dass seine Ehefrau ebenfalls seinen Anschluss mit ihrem Rechner mitbenutzt. Sie war zum vorgeworfenen Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung ebenfalls im Internet unterwegs gewesen. Dies habe er zwar nicht gesehen. Seine Ehefrau habe ihm das jedoch auf Nachfrage mitgeteilt.

Auch Ehefrau konnte Filesharing begangen haben

Das Amtsgericht Köln wies daraufhin die Klage gegen den Abgemahnten mit Urteil vom 22.08.2016 (Az. 148 C 536/15) ab. Eine Heranziehung zur Haftung als Täter scheidet aus. Denn der Anschlussinhaber hatte die gegen ihn bestehende Vermutung der Täterschaft durch seine Verteidigung erfolgreich erschüttert. Durch seine Ausführungen hatte er der sekundären Darlegungslast hinreichend genügt. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt kam auch seine Ehefrau die ihm vorgeworfene Tat durch Filesharing begangen haben.

Angehörige brauchen nicht bespitzelt werden

In diesem Zusammenhang verwies das Gericht darauf, dass an die sekundäre Darlegungslast keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Anschlussinhaber brauchen insbesondere ihre Angehörigen bei der Nutzung ihres Anschlusses keiner ständigen Kontrolle zu unterwerfen.

Fazit:

Wer eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten hat, sollte daher nicht vorschnell beigeben. Er sollte sich vielmehr mit einem Rechtsanwalt oder einer Verbraucherzentrale in Verbindung setzen. Gerade bei Familienanschlüssen stehen seine Chancen nicht schlecht. Denn hier reicht nach der Auffassung der allermeisten Gerichte aus, dass sich die Abgemahnten auf die Zugriffsmöglichkeit durch nahe Angehörige zum Zeitpunkt der Tat berufen können. Demgegenüber brauchen sie ihren Angehörigen nicht ausdrücklich des Filesharing zu bezichtigen.

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