Dreijährige Verjährungsfristen bei Filesharing-Abmahnungen

Dreijährige Verjährungsfristen bei Filesharing-Abmahnungen
03.01.2016254 Mal gelesen
Häufig werden Internet-Anschlussinhaber wegen des unerlaubten Filesharings geschützter Dateien auf Tauschbörsen abgemahnt. Doch Achtung: Manchmal erreichen die Abmahnungen Beschuldigte erst Jahre nach dem vorgeworfenen Verstoß. Unter Umständen sind die Ansprüche der Rechteinhaber bis dahin verjährt!

In der Regel verjähren Ansprüche aus Filesharing-Urheberrechtsverstößen bereits nach drei Jahren. Entscheidungen - sowohl vom Amtsgericht Kassel (Az. 410 C 625/14) als auch vom Amtsgericht Bielefeld (Az. 42 C 368/13) - untermauern diese dreijährige Verjährungsfrist.

Als Abgemahnter können Sie sich also prinzipiell darauf berufen! Liegt ein Vorwurf bereits etliche Jahre zurück, sind Erinnerungen im Detail kaum noch zu bewerkstelligen und eine Verteidigung für den Anschluss-Inhaber ist deutlich erschwert.

Allerdings sollten Sie beachten, dass es durchaus auch Schadensersatzansprüche gibt, die erst nach zehn Jahren verjähren - so zum Beispiel Ansprüche aus der sogenannten Lizenzanalogie. Diese kommt bei Filesharing-Abmahnungen aber eher selten zum Einsatz.

Wenn auch Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten haben, kontaktieren Sie uns in unserer Kanzlei!

Sie können uns täglich erreichen - auch am Wochenende und an den Feiertagen. Wir überprüfen für Sie umfassend den gemachten Vorwurf sowie eventuelle Verjährungsfristen. Ohne juristische Prüfung sollten Sie die gegen Sie geltend gemachten Forderungen nicht so ohne weiteres akzeptieren! Unterschreiben Sie auch keine Unterlassungserklärung und zahlen Sie vorerst nichts an die Gegenseite. Wir besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen.

Ihre Direktdurchwahl: 089 / 37 41 85 32

Notruftelefon am Wochenende: 0160 / 96915307

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