Wann verjährt meine Abmahnung? Wir klären auf!

Wann verjährt meine Abmahnung? Wir klären auf!
04.12.2015161 Mal gelesen
Viele Abgemahnte sind insbesondere zum Ende des Jahres verunsichert und fragen uns, wann ihre Abmahnungen wegen Filesharing verjähren. Wir klären auf.

Wir sind der Ansicht, dass die Verjährung bei Abmahnungen, sowohl in Bezug auf die Rechtsanwaltsgebühren, als auch in Bezug auf die Schadensersatzforderungen, nach drei Jahren eintritt. Das bedeutet, dass jedenfalls Abmahnungen, die im Jahre 2012 zugestellt wurden, mit Ablauf des 31.12.2015 verjähren. Abgemahnte sollten sich nicht von einer häufig in den Schreiben aufgeführten Mindermeinung verunsichern lassen, die von einer Verfährungsfrist von 10 Jahren ausgeht.

Die Frist für die Verjährung beginnt nicht erst mit der Zustellung der Abmahnung zu laufen, sondern ab Ende des Jahres, in dem Kenntnis der Abmahnkanzleien vom Anschlussinhaber erlangt wird. Die Zustellung der Abmahnung kann jedoch als Indiz für die Verjährungsfrist herangezogen werden, denn nicht immer werden die Beschlüsse der Abmahnung als Kopie beigelegt.

Hemmung der Verjährung

Die Verjährung kann in bestimmten Fällen gehemmt werden, das heißt, dass der Lauf der Verjährung angehalten wird. Ein häufig vorkommender Fall ist die Hemmung, die durch die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides ausgelöst wird. Achtung: Nicht der Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides ist entscheidend, sondern der Zeitpunkt des Antrages. Durch diesen Antrag wird der Lauf der Verjährung für die Dauer von sechs Monaten angehalten. Eine solche Hemmung kann auch durch Vergleichsverhandlungen ausgelöst werden.

Weitere Schreiben der Gegenseite

Trotz Verjährung der Abmahnung, können immer noch Schreiben von der Gegenseite kommen. Diese wird trotz Verjährung immer noch versuchen ihre Forderungen geltend zu machen. Wir raten in diesem Fall dazu nicht auf diese Schreiben zu reagieren und diese lediglich abzuheften.

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