Liegt der Vorwurf schon etliche Jahre zurück, erschwert dies für die betroffenen Internet-Anschlussinhaber die Verteidigung: Es fällt schwer, sich im Detail an Jahre zurückliegende Vorgänge zu erinnern!
In den letzten Monaten hat es etliche Diskussionen darüber gegeben, ob Ansprüche aus Filesharing-Urheberrechtsverstößen bereits nach drei oder erst nach zehn Jahren verjährt sind. Jüngste Entscheidungen - sowohl vom Amtsgericht Kassel ((Az. 410 C 625/14) als auch vom Amtsgericht Bielefeld (Az. 42 C 368/13) - untermauern eine dreijährige Verjährungsfrist für Filesharing-Fälle. Abgemahnte können sich also prinzipiell nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist auf Verjährung berufen!
Allerdings sollten Sie dennoch beachten, dass es zum Teil Schadensersatzansprüche gibt, die erst nach zehn Jahren verjähren - so zum Beispiel Ansprüche aus der sogenannten Lizenzanalogie. Diese spielen aber bei Filesharing-Abmahnungen eine eher untergeordnete Rolle.
Haben auch Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten? Dann melden Sie sich umgehend bei uns!
Ohne juristische Prüfung sollten Sie die gegen Sie geltend gemachten Forderungen auf keinen Fall akzeptieren! Unterschreiben Sie auf keinen Fall die strafbewehrte Unterlassungserklärung und leisten Sie keine Zahlungen an die Gegenseite.
Wir überprüfen für Sie umfassend den gemachten Vorwurf und machen Sie auf eventuelle Verjährungsfristen aufmerksam. Desweiteren beraten wir Sie umfassend zu Ihren Verteidigungsmöglichkeiten!
Unsere Kanzlei ist rund um die Uhr für Sie da - auch am Wochenende und an den Feiertagen.
Ihre Direktdurchwahl: 089 / 37 41 85 32
Notruftelefon am Wochenende: 0160 / 96915307
office@jusdirekt.com - www.JusDirekt.com
Wir wünschen Ihnen alles Gute für Ihr Rechtsproblem. Das Team von JusDirekt.