Waldorf Frommer Filesharing Abmahnung wegen "Interstellar (Film)" 815,00 EUR was tun?

Waldorf Frommer Filesharing Abmahnung wegen "Interstellar (Film)" 815,00 EUR was tun?
10.09.2015243 Mal gelesen
Waldorf Frommer mahnt wegen Urhebrrechtsverletzungen im Internet an dem Film „Interstellar“ ab. Für ihre Mandantin Warner Bros. Entertainment GmbH fordern die Münchner Rechtsanwälte von der Kanzlei Waldorf Frommer einer Summe in Höhe von 815,00 EUR.

Muss ich als Anschlussinhaber auf jeden Fall bezahlen?

Die Ansprüche sollten vom Betroffenen (Anschlussinhaber) zunächst überprüft und bei Zweifeln rechtlicher Rat eingeholt werden. Keinesfalls sollte sofort unterschreiben und bezahlt werden.  Denn nicht gegen jeden Anschlussinhaber sind sämtliche Ansprüche  auch durchsetzbar. Vielmehr muss die Haftung/Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers im Einzelfall geprüft werden. Zwar besteht zunächst eine Täterschaftsvermutung gegen den abgemahnten Anschlussinhaber, diese kann jedoch im günstigsten Fall vollständig widerlegt werden.

Nach einer BGH-Entscheidung vom 8. Januar 2014 (Az: I ZR 169/12 "BearShare") genügt der Anschlussinhaber seiner diesbezüglichen Darlegungslast bereits dann, wenn er angibt:

" ., ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen." (BGH Urteil vom 8.01.2014,Az: I ZR 169/12)

Sollte sich aus diesem Vortrag ergeben, dass auch andere Personen oder fremde unbekannte Dritte über nicht gesichertes WLAN die Rechtsverletzung begangen haben können, würde die Vermutung der Täterschaft damit widerlegt sein.

Aktuell bei Wohngemeinschaften:

"...Dieser sekundären Darlegungslast hat der Beklagte genügt. Er hat seine Mitbewohnerin namentlich benannt. Er hat hinreichend dargelegt, dass ihr der Internetanschluss zugänglich war. Damit ist die Möglichkeit der Rechtsverletzung ebenso gut durch die Mitbewohnerin gegeben, als auch durch den Beklagten selbst. Unter diesen Umständen gelingt der Klägerin nicht der Nachweis der Täterschaft des Beklagten. ..." (AG Leipzig, Urteil vom 7.08.2015, Az: 106 C 219/15)

Daneben bestehen weitere Konstellationen, für die der Anschlussinhaber dann noch als Störer verantwortlich gemacht werden kann.

Beispiele aus der Rechtsprechung zur Haftung des Anschlussinhabers:

  • BGH Urteil vom 8. Januar 2014 "BearShare" AZ: I ZR 169/12 - keine grundsätzliche Prüf- und Belehrungspflichten von volljährigen Familienmitgliedern
  • BGH Urteil vom 15. November 2012 "Morpheus" AZ: I ZR 74/12 - keine Haftung bei Belehrung Minderjähriger
  • BGH Urteil vom 12. Mai 2010 "Sommer unseres Lebens" AZ: I ZR 121/08 - keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
  • OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 22. März 2013 AZ: 11 W 8/13 - keine anlasslosen Prüf- und Überwachungspflicht gegenüber Ehegatten
  • LG Köln Urteil vom 14. März 2013 AZ: 14 O 320/12 - keine anlasslosen Prüf- und Belehrungspflichten in Wohngemeinschaften
  • AG Leipzig Urteil vom 7. August 2015 AZ: 106 C 219/15 - keine Belehrungspflicht gegenüber volljährigen Mitbewohnern in Wohngemeinschaften

Ziel der Vertretung ist eine schnelle und vor allem wirksame Abwehr vor zu hohen oder gar gänzlich unberechtigten Forderungen.

Aktuell zur Belehrung in Wohngemeinschaften:

"...Die Mitbewohnerin ist eine volljährige Person, welche eigenverantwortlich über die rechtmäßige Nutzung des Internet zu entscheiden hat. Noch weniger, als gegenüber Familienangehörigen, schuldet der Beklagte in diesem Fall Belehrungs- oder gar Prüfungspflichten. Er hat vielmehr die Privatsphäre seiner Mitbewohnerin zu respektieren. ..." (AG Leipzig, Urteil vom 7.08.2015, Az: 106 C 219/15)

Das aktuelle Urteil des AG Leipzig vom 7. August 2015 kam unter Mitwirkung des RA Daniel Baumgärtner als Terminsvertreter zustande. Leider existiert zur Konstellation volljährige Mitbewohner noch keine einheitliche Rechtsprechung. Das LG Berlin sieht bei WG Bewohnern eine Belehrungsverpflichtung, dies wird sogar bei Lebensgefährten verlangt. Auch das LG Hamburg nimmt eine Belehrungsverpflichtung bei volljährigen Mitbewohnern an. LG Köln und AG Leipzig vertreten hierzu andere Rechtsauffassungen, nämlich keine Belehrungspflicht bei volljährigen WG-Bewohnern.

Wir vertreten häufig Mandanten bei Abmahnungen wegen Filesharing. Uns sind die Gerichtsurteile und die dazugehörigen Fallstricke bekannt. Ziel unserer Vertretung ist eine effektive, schnelle Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen im Interesse unserer Mandanten.

 

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

Telefon: 0341/4925 00-01 (Vertretung bundesweit)

E-Mail Kontakt baumgaertner@bf-law.de

Internet www.rechtsanwalt-baumgaertner.de

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