Verteidigung gegen Waldorf Frommer ab Euro 180 pauschal. Aktuell zu § 97a Absatz 3 UrhG

Verteidigung gegen Waldorf Frommer ab Euro 180 pauschal. Aktuell zu § 97a Absatz 3 UrhG
04.08.2015116 Mal gelesen
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Verbraucher, die von Abmahnungen, wie etwa von Waldorf Frommer betroffen sind, stoßen in der Regel schnell auf § 97 Abs. 3 Urhebergesetz. Inhalt der Vorschrift ist, dass der Streitwert für urheberrechtliche Streitigkeiten auf 1000 € beschränkt ist. Allerdings wird selten weiter gelesen. Im Anschluss hat der Gesetzgeber in das Gesetz geschrieben, dass dies nur dann gilt, wenn der Streitwert in Höhe von 1000 € nicht unbillig ist.

Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 21. April 2015, Aktenzeichen 17 O3 329/14 gerade diese Unbilligkeit angenommen.

Es ist daher kein Argument der Verteidigung, sich auf § 97 Abs. 3 Urhebergesetz zu berufen. Die Vorschrift ist auf Fälle, wie sie von Waldorf Frommer bearbeitet werden,  nicht anwendbar, da eine Beschränkung des Streitwertes auf 1000 € nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart unbillig wäre.

Das Landgericht Stuttgart hält die Streitwerte Deckelung auf Euro 1000 für unangemessen.. Bei der Veröffentlichung eines Werkes in einem sogenannten filesharing-System handele es sich um einen "schwerwiegenden urheberrechtlichen Verstoß, bei dem ein ganz erhebliches Interesse des Rechteinhabers an der Rechtsverfolgung".

Das Landgericht Stuttgart weist ferner darauf hin, dass das "Gefährdungspotenzial" eine Tauschbörse gerade für aktuelle Werke außerordentlich hoch sei.

In der Konsequenz waren die vollen Rechtsanwaltskosten die vollen Verfahrenskosten zu tragen.

In drei neueren Entscheidungen der Bundesgerichtshof jedoch Wege aufgezeigt, wie die Haftung des Anschlussinhabers umgangen werden kann. Damit besteht auch weiterhin Hoffnung.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gibt es auch weiterhin diverse Fallgruppen, in denen eine Haftung des Anschlussinhabers ausscheidet.

Der abgemahnte Anschlussinhaber hat zwar grundsätzlich zu haften, aber es gibt eine Reihe von Ausnahmen:

Beispiele aus der Rechtsprechung zur Haftung des Anschlussinhabers:

  • BGH Urteil vom 8. Januar 2014 "BearShare" AZ: I ZR 169/12 - keine grundsätzliche Prüf- und Belehrungspflichten von volljährigen Familienmitgliedern
  • BGH Urteil vom 15. November 2012 "Morpheus" AZ: I ZR 74/12 - keine Haftung bei Belehrung Minderjähriger
  • BGH Urteil vom 12. Mai 2010 "Sommer unseres Lebens" AZ: I ZR 121/08 - keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
  • OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 22. März 2013 AZ: 11 W 8/13 - keine anlasslosen Prüf- und Überwachungspflicht gegenüber Ehegatten
  • LG Köln Urteil vom 14. März 2013 AZ: 14 O 320/12 - keine anlasslosen Prüf- und Belehrungspflichten in Wohngemeinschaften.

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