Waldorf-Frommer-Abmahnung für den Film „Annabelle“ | Zahlen und unterschreiben Sie nichts!

Waldorf-Frommer-Abmahnung für den Film „Annabelle“ | Zahlen und unterschreiben Sie nichts!
11.07.2015157 Mal gelesen
Bei Erhalt einer Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung an dem Film „Annabelle“ gilt es grundsätzlich, einen kühlen Kopf zu bewahren. Z

Zwar hat der Inhaber eines Internetanschlusses zunächst für alle über diesen Anschluss begangenen Rechtsverletzungen zu haften. Hat er den Urheberrechtsverstoß jedoch nicht im konkreten Fall zu verantworten, bestehen gute Möglichkeiten eines erfolgreichen Vorgehens gegen die Waldorf-Frommer-Abmahnung.


Wie kommt es zu einer Waldorf-Frommer-Abmahnung?

Grundlage der Abmahnung ist dabei in der Regel die Verwendung von Tauschbörsen für urheberrechtlich geschützte Filme und Serien im Internet. Im Zusammenhang mit dieser Nutzung kommt es regelmäßig auch zu teilweise unbemerkten Uploads von Dateien über die eigene Internetverbindung. Wird in diesem Kontext ein urheberrechtlich geschützter Film wie vorliegend öffentlich zugänglich gemacht, handelt es sich dabei grundsätzlich um einen Verstoß gegen die ausschließlichen Verwertungsrechte der Rechteinhaberin. Als Rechteinhaberin hat daher vorliegend die Warner Bros. Entertainment GmbH die Kanzlei Waldorf Frommer mit der Durchführung einer entsprechenden Abmahnung beauftragt.

Wurde durch die aufgezeichnete IP-Adresse des Täters der Urheberrechtsverletzung der jeweilige Inhaber des Internetanschlusses, von dem aus die Rechtsverletzung begangen wurde, ermittelt, erhält der Anschlussinhaber in der Folge die unerwünschte Waldorf-Frommer-Abmahnung. In diesem Zusammenhang wird von dem Anschlussinhaber die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung verlangt. Zusätzlich hat der Abgemahnte einen von Waldorf Frommer vorgegebenen Vergleichsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen.

Kann der Anschlussinhaber jedoch weitere Personen mit Zugang zu dem eigenen Internetanschluss zum Tatzeitpunkt benennen sowie die Durchführung einer entsprechenden Recherche nachweisen, kann eine Haftung als Täter unter Umständen ausgeschlossen werden. Da die Anforderungen an die Erschütterung der Anscheinsvermutung unglücklicherweise bisher lediglich durch die Rechtsprechung und nicht den Gesetzgeber bestimmt wurden, muss das Vorgehen nach Erhalt der Waldorf-Frommer-Abmahnung genau geplant werden. Zu empfehlen ist deshalb in jedem Fall die Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt.


Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwalts ist stets zu empfehlen

Um sich im Zusammenhang mit diesem Vorgehen alle Möglichkeiten offen zu halten, ist von einer vorschnellen und unüberlegten Reaktion nach Erhalt der Abmahnung in jedem Fall abzuraten. Hierzu gehört insbesondere auch die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung, die im Fall einer wiederholten Urheberrechtsverletzung hohe Vertragsstrafen vorsieht und daher umgehend zu erheblichen finanziellen Nachteilen für den Abgemahnten führen kann. Da derartige finanzielle Nachteile jedoch auch durch ein Versäumnis der in der Abmahnung genannten Fristen zur Reaktion hervorgerufen werden können, gilt es als Anschlussinhaber auch in dieser Hinsicht entsprechend den Überblick zu behalten.