Filesharing: Niederlage für Musikindustrie-Abgemahnter war im Krankanhaus

Filesharing: Niederlage für Musikindustrie-Abgemahnter war im Krankanhaus
26.06.2015152 Mal gelesen
Wer sich zum Zeitpunkt einer Urheberrechtsverletzung im Krankenhaus befunden hat, kann nicht einfach wegen Filesharing als Täter in Anspruch genommen werden. Dies stellt zu Recht das Amtsgericht Köln klar in einer aktuellen Entscheidung.

in Familienvater erhielt eine Abmahnung wegen Filesharing eines urheberrechtlich geschützten Musikalbums über eine Tauschbörse. Der Abmahnanwalt warf ihm vor, dass er als Täter diese Urheberrechtsverletzung begangen habe. Aus diesem Grunde forderte er von ihm den angeblich entstandenen Lizenzschaden in Höhe von 450 Euro ersetzt. Darüber hinaus nahm er ihn wegen der Abmahnkosten in Höhe von 506 Euro in Anspruch.

Doch der Abgemahnte weigerte sich zu zahlen. Er berief sich darauf, dass er zu diesem Zeitpunkt sich stationär in der Universitätsklinik Köln aufgehalten hat. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass sein Anschluss auch von seiner Frau und seinen beiden volljährigen Kindern genutzt wurde.

Filesharing - Täterschaftsvermutung entfällt bei Krankenhausaufenthalt

Das Amtsgericht Köln wies die Klage mit Urteil vom 13.04.2015 (Az. 125 C 635/14) ab. Dabei verwies das Gericht darauf, dass eine Filesharing Haftung als Täter bereits deshalb ausscheidet, weil Frau und Kinder Zugriff zum Internetanschluss hatten. Darüber hinaus führte das Gericht wörtlich aus, dass aufgrund des unstreitigen stationären Aufenthaltes im Krankenhaus die Täterschaft des abgemahnten Vaters nicht gerade nahe liegt. Aufgrund dessen ist die Annahme einer Täterschaftsvermutung - vorsichtig gesagt - fernliegend.

Keine Heranziehung als Störer bei erwachsenen Familienangehörigen

Darüber hinaus scheidet eine Heranziehung für die Abmahnkosten als Störer bereits deshalb aus, weil eins solche Haftung bei volljährigen Familienmitgliedern normalerweise nicht infrage kommt.

Fazit für Filesharing-Abgemahnte:

Angesichts der aktuellen Rechtsprechung im Filesharing- Bereich erscheint verwunderlich, dass Abmahnkanzleien sich überhaupt auf derart aussichtslose Verfahren einlassen, in denen eine Haftung des Abgemahnten von Vornherein ausscheidet. Denn bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat kommt eine Heranziehung als Täter auch ohne Angehörige im Haushalt gewöhnlich nicht in Betracht. Gleichwohl sollten Sie eine Abmahnung wegen Filesharing auch in einer solchen Situation immer ernst nehmen und sich beraten lassen. Keinesfalls sollte vorschnell eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden.(HAB)

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