Waldorf-Frommer-Abmahnung für „Modern Family“ | Zahlen und unterschreiben Sie nichts!

Waldorf-Frommer-Abmahnung für „Modern Family“ | Zahlen und unterschreiben Sie nichts!
15.06.2015126 Mal gelesen
Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt wieder einmal im Auftrag Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH zahlreiche registrierte Inhaber von Internetanschlüssen ab.

Gegenstand der Waldorf-Frommer-Abmahnung ist hierbei der Vorwurf, der Anschlussinhaber habe eine urheberrechtlich geschützte TV-Episode der beliebten Serie "Modern Family" öffentlich im Internet zugänglich gemacht und damit gegen die ausschließlichen Verwertungsrechte der Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH verstoßen. Hierbei handelt es sich nach Darstellung der Waldorf-Frommer-Abmahnung um einen Urheberrechtsverstoß des Anschlussinhabers. Dieser wird daher in der Folge zu der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zu der Zahlung eines Vergleichsbetrags in der Höhe 469,00 Euro aufgefordert. 

Im Hinblick auf die enorme Anzahl von Abmahnungen, die jährlich von der Kanzlei Waldorf Frommer an Anschlussinhaber geschickt wird, handelt es hierbei um einen durchaus lukrativen Geschäftsbereich.

Waldorf-Frommer-Abmahnung - Wie kommt es dazu?

Urheberrechtsverletzungen wie vorliegend treten dabei regelmäßig bei der Teilnahme am Filesharing im Internet auf. Auch falls ein Nutzer dabei lediglich den Download von medialen Inhalten beabsichtigt, wird gleichwohl auch dessen Internetverbindung regelmäßig für den Upload von weiteren medialen Inhalten verwendet. Sind diese Inhalte urheberrechtlich geschützt, läuft der Nutzer Gefahr unbemerkt Täter eines entsprechenden Urheberrechtsverstoßes zu werden. 

Haftung für die Ansprüche aus der Abmahnung

Als für die Rechtsverletzung als Täter verantwortlich gilt dabei zunächst der Inhaber des Internetanschlusses, über den der konkrete Rechtsverstoß begangen wurde. Dieser Grundsatz entspricht der Täterhaftung des Anschlussinhabers. Die Täterhaftung kann lediglich dann entfallen, wenn zu dem jeweiligen Zeitpunkt des Rechtsverstoßes noch weitere Personen Zugang zum Internetanschluss hatten und folglich ebenso als mögliche Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Häufigste Konstellation ist in diesem Zusammenhang die Existenz weiterer Familienmitglieder im gleichen Haushalt wie der Anschlussinhaber. 


Kann die Täterhaftung in der Folge ausgeschlossen werden, kommt eventuell noch das Vorliegen einer sogenannten Störerhaftung in Betracht. Sollte diese im konkreten Fall einschlägig sein, wird dennoch die zu leistende Ausgleichszahlung des Anschlussinhabers um die Höhe des berechneten Schadensersatzes reduziert. Letztlich hat die Waldorf-Frommer-Abmahnung im Falle einer Haftung als Störer damit deutlich geringere wirtschaftliche Folgen für den Anschlussinhaber.

Anwaltlicher Rat stets zu empfehlen

Um bestmöglich auf die Waldorf-Frommer-Abmahnung reagieren zu können, empfiehlt sich daher insbesondere die Konsultation eines spezialisierten Rechtsanwalts. In jedem Fall ist jedoch auch von der vorschnellen Abgabe der im Zusammenhang mit der Abmahnung zugestellten Unterlassungserklärung abzuraten. Diese bindet den abgemahnten Anschlussinhaber grundsätzlich für einen langen Zeitraum und kann auch die Geltendmachung von Einwänden gegen die Abmahnung unnötig erschweren.