Filesharing: Musikindustrie musste Abfuhr vor dem OLG Hamburg einstecken

Filesharing: Musikindustrie musste Abfuhr vor dem OLG Hamburg einstecken
15.05.2015200 Mal gelesen
Die Musikindustrie musste jetzt auch in einem Filesharing Verfahren vor dem hanseatischen OLG Hamburg eine herbe Niederlage einstecken- in dem die Inhaberin eines Familienanschlusses abgemahnt worden war. Diese Änderung der bisherigen Rechtsprechung ist von großer Bedeutung für Abgemahnte.

Eine Mutter hatte eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten, weil über ihren Anschluss die urheberrechtlich geschützten Filme "Die Insel am Ende der Zeit" und "Kesselschlacht in der Normandie" in einer Tauschbörse im Internet zum Download bereitgestellt worden sei.

Doch die abgemahnte Anschlussinhaberin weigerte sich für die Abmahnkosten aufzukommen. Sie berief sich darauf, dass zu dem Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung sowohl ihr Ehemann als auch ihre volljährige Tochter Zugang zum Internet hatten. Nachdem der Rechteinhaber und die Abgemahnte das Gerichtsverfahren für erledigt hatten ging es darum, wem die Kosten für den Rechtsstreites auferlegt werden.

Filesharing: Täterschaftsvermutzung wurde entkräftet

Hierzu stellte das hanseatische OLG Hamburg mit Beschluss vom 02.02.2015 (Az. 5 W 47/13) klar, dass der Rechteinhaber für die Verfahrenskosten aufkommen muss. Denn seine Klage wäre abgewiesen worden. Dies begründen die Richter damit, dass die abgemahnte Mutter die gegen sie als Anschlussinhaberin zunächst bestehende Täterschaftsvermutung hinreichend entkräftet hat. Hierzu reicht es bereits aus, dass die bloße Möglichkeit einer Urheberrechtsverletzung durch Dritte im Wege des Filesharing bestand. Diese Möglichkeit war hier hinreichend konkret dargelegt worden. Darüber hinaus scheidet auch eine Heranziehung im Wege der sogenannten Störerhaftung aus. Denn sie muss normalerweise volljährige Familienmitglieder weder überwachen noch belehren.

Fazit:

Zu begrüßen ist, dass sich jetzt auch das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg der Ansicht der höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im BearShare-Fall (BGH, Urteil vom 08. 01. 2014 Az. I ZR 169/12) angeschlossen hat, das bisher eher zugunsten der Musikindustrie entschieden hat Bereits zahlreiche Gerichte in Deutschland vertreten ebenfalls diese Auffassung. Gleichfalls sollten sich wegen Filesharing Abgemahnte umgehend rechtlich beraten lassen.