Anschlussinhaberin zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung abwesend – Sieg im Filesharing Verfahren gegen Negele

Anschlussinhaberin zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung abwesend – Sieg im Filesharing Verfahren gegen Negele
02.04.2015174 Mal gelesen
Die Rechtsanwälte Negele, Zimmer, Kremel, Greuter mahnten im Namen der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH unsere Mandantin als Anschlussinhaberin für den vermeintlichen Tausch eines Erotikfilms in einer Filesharing Börse ab. Das Amtsgericht Leipzig wies die Klage jedoch vollumfänglich ab (Urt. v. 18.03.2015, Az. 102 C 2266/14).

Anschlussinhaberin auf mehrtägiger Dienstreise unterwegs

Unsere Mandantin führte an, dass sie zum Zeitpunkt der vermeintlichen Rechtsverletzung nicht zu Hause war und den Anschluss folglich nicht genutzt hat. Sie befand sich zu diesem Zeitpunkt auf einer Dienstreise und nahm dabei alle Geräte mit, mit denen sie sonst Zuhause im Internet surft. Während dieser Zeit hatte nur noch ihr Ehemann selbständigen Zugriff auf den Anschluss.

Mitnahme aller internetfähigen Geräte

Das Gericht verneinte nach diesen Darlegungen die Täterschaft unserer Mandantin. Aus Sicht des Richters ist die Anschlussinhaberin hier mit der oben geschilderten Begründung ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen. Die Vermutung für ihre Täterschaft konnte sie wirksam entkräften, da ihr Ehemann ebenfalls als Täter in Betracht kam. Da die Gegenseite keine weiteren Beweise für die Täterschaft unserer Mandantin vortragen konnte, schied eine Haftung aus. Das Gericht betonte dabei, dass die bloße Abwesenheit der Anschlussinhaberin zum Tatzeitpunkt zwar nicht ausreiche, um eine Täterschaft zu verneinen. Hier war für das Gericht jedoch ausschlaggebend, dass unsere Mandantin alle von ihr zur Internetnutzung bereitgehaltenen Geräte mitgeführt hat, sodass eine Internetnutzung in ihrer Abwesenheit in der Wohnung nicht möglich war.

Keine Störerhaftung, wenn nur der Ehemann noch Zugriff auf den Anschluss hatte

Eine Störerhaftung schied nach richtiger Ansicht des Gerichts ebenfalls aus, da die Anschlussinhaberin weder Dritten (nicht Familienangehörigen) die Nutzung ihres Internetanschlusses ermöglicht hat, noch durch fehlende Sicherheitsvorkehrungen fahrlässig die Nutzung durch Dritte ermöglicht hat. Da in Bezug auf den Ehemann keine Kontroll- und Belehrungspflichten bestehen, hat unsere Mandantin auch ihn betreffend keine Pflichtverletzung begangen.

Hier das Urteil im Volltext: Urteil Amtsgericht Leipzig


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