BaumgartenBrandt hatte einen Anschlussinhaber wegen Filesharing abgemahnt, der zusammen mit seinem volljährigen Bruder und seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Der Anschlussinhaber verwies im Klageverfahren darauf, dass neben seinem Vater auch sein Bruder als Täter infrage kommt. Er habe seinen Bruder auch gefragt, ob er diese Urheberrechtsverletzung begangen habe. Dieser habe ihm jedoch keine klare Antwort gegeben.
Der Rechteinhaber gab sich damit jedoch nicht zufrieden. Er verwies darauf, dass der Anschlussinhaber den Computer seines Bruders trotz Passwortschutz hätte überprüfen können, wenn dieser die Dateien nicht freiwillig zur Verfügung stellt.
Filesharing: Angemahnter braucht PC vom Bruder nicht zu durchsuchen
Das Amtsgericht Nürnberg schloss sich dieser Ansicht des Rechteinhabers nicht an und wies die Klage der Kanzlei BaumgartenBrandt mit Urteil vom 05.02.2015 (Az. 27 C 5662/14) ab. Dies begründete das Gericht damit, dass der Anschlussinhaber wegen der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing nur seinen Bruder hätte befragen müssen. Ihm kann jedoch keine Überprüfung des passwortgeschützten Computers hinter den Rücken des Bruders zugemutet werden. So etwa ist in einer Vertrauensgemeinschaft wie einer Familie nicht zumutbar.
Fazit:
Dieses Urteil des Amtsgerichtes Nürnberg ist zu begrüßen. Denn einem abgemahnten Anschlussinhaber kann nicht zugemutet werden, dass er volljährigen Haushaltsmitgliedern hinterher schnüffelt, in dem er z.B. Passwörter knackt und ihren Rechner im Hinblick auf Filesharing-Dateien oder suspekte Software durchsucht. Er braucht sich hier nicht zum Handlanger der Musikindustrie degradieren zu lassen. Vielmehr reicht es, wenn er auf andere Personen hinweist, die ebenfalls Zugriff auf den Anschluss haben und so als mögliche Täter einer Urheberrechtsverletzung infrage kommen. Diese Entscheidung steht im Einklang mit dem Bearshare-Urteil des BGH vom 08.01.2014 (Az. IZR 169/12). Allerdings ist sie noch nicht rechtskräftig.
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