Waldorf Frommer Abmahnung für Kill the Boss 2

Waldorf Frommer Abmahnung für Kill the Boss 2
09.03.201575 Mal gelesen
Abmahnung Waldorf Frommer: Kill The Boss 2

Im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer Anschlussinhaber ab.

Diese haben nach Darstellung der Abmahnung den urheberrechtlich geschützten Film "Kill the Boss 2" im Internet öffentlich zugänglich gemacht und damit gegen die ausschließlichen Verwertungsrechte der Warner Bros. Entertainment GmbH verstoßen. 

Ursache für die Abmahnung von Waldorf Frommer

Auslöser für den Urheberrechtsverstoß ist dabei häufig die Nutzung einer Tauschbörse für urheberrechtlich geschützte Werke im Internet. Da hierbei regelmäßig auch Dateien über den eigenen Internetanschluss bereitgestellt werden, besteht für den Nutzer bei Bestand eines urheberrechtlichen Schutzes für die jeweilige Datei grundsätzlich die Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung. Im konkreten Fall wird dabei neben Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die Zahlung eines Vergleichsbetrags in Höhe von insgesamt 815,00 € durch den Anschlussinhaber gefordert.

Bei Waldorf Frommer handelt es sich um eine auf die Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen spezialisierte Kanzlei. Durch die Ermittlung der im Zusammenhang mit der Rechtsverletzung gespeicherten IP-Adresse wird dabei der Inhaber des Anschlusses, von dem aus die Rechtsverletzung begangen wurde, herausgefunden und anschließend kostenpflichtig abgemahnt.

Haftung für die urheberrechtliche Abmahnung

In der Folge wird der Anschlussinhaber im Rahmen der Anscheinsvermutung zunächst als Verursacher für die Rechtsverletzung angesehen. Kann diese Vermutung jedoch erschüttert werden, scheidet eine Täterhaftung unter Umständen aus. Eine solche Erschütterung kann insbesondere in einem Vortrag über weitere im Haushalt lebende und mit Zugang zum Internetanschluss ausgestattete Personen erfolgen. 

Ist eine Täterhaftung ausgeschlossen, kommt zwar grundsätzlich noch eine Störerhaftung in Betracht. Doch selbst wenn diese im konkreten Fall einschlägig sein sollte, kann der Vergleichsbetrag durch den Wegfall des zu leistenden Schadensersatzes in der Regel deutlich reduziert werden. 

Empfohlenes Vorgehen

In diesem Zusammenhang ist jedoch auch von einer vorschnellen Abgabe der beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung grundsätzlich abzuraten. Diese bindet den Abgemahnten für einen sehr langen Zeitraum und sieht gleichzeitig enorm hohe Vertragsstrafen für den Fall einer wiederholten Rechtsverletzung vor.

Das weitere Vorgehen sollte daher am besten im Rahmen einer professionellen anwaltlichen Beratung erörtert werden. Dies ist möglichst vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung des geforderten Vergleichsbetrags vorzunehmen, da andernfalls unter Umständen nicht mehr alle Möglichkeiten zur Verfügung stehen können. Gleichzeitig darf die Abmahnung jedoch unter keinen Umständen einfach ignoriert werden, da dem Abgemahnten ansonsten weitere Kosten durch Gerichtsprozesse und Mahngebühren drohen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Website unter www.lawst.de/waldorf-frommer-abmahnung