Filesharing: LG Frankenthal verneint Urheberrechtsverletzung durch Verbreitung von Dateifragment

Filesharing: LG Frankenthal verneint Urheberrechtsverletzung durch Verbreitung von Dateifragment
17.02.2015269 Mal gelesen
Wenn Tauschbörsennutzer nur ein Dateifragment zum Upload zur Verfügung stellen ist zweifelhaft, ob eine Abmahnung überhaupt ausgesprochen werden darf. Denn hierzu muss das jeweilige Dateifragment als taugliches Objekt einer Urheberrechtsverletzung anzusehen sein, was jedoch in der Praxis häufig fragwürdig ist. Diese von uns vertretene Rechtsauffassung hat kürzlich das Landgericht Frankenthal bestätigt.

Ein Familienvater hatte 2013 eine Filesharing-Abmahnung erhalten, weil über seinen Anschluss eine Pornofilm-Datei in Tauschbörsen zum Upload zur Verfügung gestellt worden ist.

Der Abgemahnte wehrte sich jedoch. Er verwies unter anderem darauf, dass es sich hier um kein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt. Darüber hinaus kritisierte er, dass eine überalterte Filesharing-Ermittlungssoftware verwendet worden ist.

Filesharing: Gewöhnlich kein urheberrechtlicher Schutz von Dateifragment

Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) wies die Klage des Rechteinhabers mit Urteil vom 30.09.2014 (Az.. 6 O 518/13) ab. Das Gericht begründete dies einmal damit, dass der wegen Filesharing Abgemahnte lediglich ein Dateifragment zum Upload zur Verfügung gestellt hat. Eine nur in Bruchstücken zur Verfügung gestellte Datei ist jedoch normalerweise nicht lauffähig und führt  dazu, dass auch nur Teile des Werks genutzt werden könnten. Ein solches Dateifragment ist lediglich als Dateimüll anzusehen, der keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegt.

Veraltete Filesharing-Ermittlungssoftware verwendet

Darüber hinaus stellt das Gericht klar, dass infolge der Verwendung einer veralteten Filesharing-Ermittlungssoftware (FileGuard "Version 1.0.0.0?) zweifelhaft ist, ob der richtige Internetanschluss ermittelt wurde.

Fazit für Abgemahnte:

Diese Entscheidung des Landgerichtes Frankenthal ist zu begrüßen. Denn der Rechteinhaber muss hiernach konkret darlegen und auch beweisen können, dass der abgemahnte Anschlussinhaber eine lauffähige Datei über eine Tauschbörse im Internet zur Verfügung gestellt hat.

Das ist bei einem Dateifragment jedoch nur ausnahmsweise der Fall. Hier muss der Rechteinhaber hinreichend darlegen und auch beweisen können, dass zum Zeitpunkt der Abmahnung das Fragment als solches abgespielt werde konnte und zudem auf dem Rechner des Abgemahnten vorhanden war. Näheres hierzu erfahren Sie hier. Es handelt sich um den folgenden Aufsatz: Solmecke/Bärenfänger, Urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Dateifragmenten, MMR 2011, 567 ff. Auf diesen Aufsatz hat das Landgericht Frankenthal in seiner Urteilsbegründung verwiesen.

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