Abmahnung durch Waldorf Frommer im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH

Abmahnung durch Waldorf Frommer im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH
27.01.2015228 Mal gelesen
Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt Urheberrechtsverletzungen an der Komödie „Madame Mallory und der Duft von Curry“ im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH Anschlussinhaber ab.

Der Abmahnung der Constantin Film Verleih GmbH durch die Kanzlei Waldorf Frommer ausgesprochen ist der Vorwurf des illegalen Filesharing zu entnehmen. Dass heißt, den abgemahnten Anschlussinhaber wird zur Last gelegt den Film "Madame Mallory und der Duft von Curry" über ihren Internetanschluss auf einer Online-Tauschbörse anderen Nutzern selbiger zum Download angeboten zu haben. Die Abgemahnten werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen, der sich aus einem Schadenersatz (600,00 Euro) und der Erstattung der angefallenen Rechtsverfolgungskosten (215,00 Euro) zusammensetzt.

Was ist bei dem Erhalt einer Abmahnung zu tun?

Wichtig ist, dass die Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH reagiert wird. Diese lediglich zu ignorieren ist nicht empfehlenswert. Gegen den Abgemahnten werden anderenfalls weiter rechtliche Schritte eingeleitet die mit weiteren Kosten verbunden sind.

Die abgemahnten Anschlussinhaber sollten jedoch auch nicht voreilig den Forderungen der Constantin Film Verleih GmbH nachkommen.

Folgende Handlungsempfehlungen sollten daher beachtet werden:

  1. Nicht voreilig zahlen!
  2. Nichts unterschreiben!
  3. Keinen Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen!
  4. Anwalt fragen!
  5. Frist bewahren!

Unbedingt sollte bei dem Erhalt einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film "Madame Mallory und der Duft von Curry" ein fachkundiger Rechtsanwalt aufgesucht werden, der vorab die Forderungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen kann.

Hafte ich in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?

Regelmäßig wird die Rechtsverletzung durch ein eingeschaltetes IT-Unternehmen dem Anschluss des Betroffenen zugeordnet. Jedoch ist nicht notwendigerweise der Anschlussinhaber der Täter der begangenen Urheberrechtsverletzung an dem Film "Madame Mallory und der Duft von Curry". Insbesondere wenn mehrere Personen den gleichen Internetanschluss nutzen und eine beweissichere ernsthafte Möglichkeit besteht das nicht der Anschlussinhaber sondern ein eigenverantwortlicher Dritter die Urheberrechtsverletzung an dem Film "Madame Mallory und der Duft von Curry" veranlasst hat, kommt für den Anschlussinhaber eine Haftungsbeschränkung oder sogar ein Haftungsausschluss in Betracht. In den Fällen der sogenannten Störerhaftung, hat der Anschlussinhaber nicht selbst die Urheberrechtsverletzung an dem Film "Madame Mallory und der Duft von Curry" begangen, sondern haftet aufgrund einer Pflichtverletzung. Der Störer ist nicht schadensersatzpflichtig, muss jedoch für die Anwaltskosten aufkommen. Um sich von der Störerhaftung zu befreien, muss der Betroffene darlegen und beweisen, dass er seinen Internetanschluss hinreichend gesichert hat und seine ihm obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten beachtet hat. Der Haftungsumfang ist regelmäßig an Hand des Einzelfalles zu beurteilen.

Wurden auch Sie Adressat einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH wegen einer Urheberrechtsverletzung der Filmkomödie "Madame Mallory und der Duft von Curry" können Sie uns gerne in einem  Ernstgespräch Ihren Fall schildern, um so eine anwaltliche Ersteinschätzung zu erhalten. Wir sind 7-Tage die Woche für Sie erreichbar unter derTelefonnummer: 030 / 965 359 485 auch können Sie das auf der Website www.abmahnhelfer.de vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!