Abmahnung The Walking Dead - WVG Medien GmbH - Sasse & Partner Rechtsanwälte

Abmahnung
23.01.2015199 Mal gelesen
Informationen zur Abmahnung der WVG Medien GmbH, vertreten durch Sasse & Partner Rechtsanwälte, in Bezug auf die Serie "The Walking Dead"

Die Firma WVG Medien GmbH lässt durch die Kanzlei der Sasse & Partner Rechtsanwälte zahlreiche urheberrechtliche Abmahnungen aussprechen, die sich auf die Filmserien

„The Walking Dead“

erstrecken.

Die uns vorliegenden Abmahnungen der WVG Medien GmbH vertreten durch die Rechtsanwälte Sasse & Partner erstrecken sich bislang auf die Staffeln und Folgen:

- The Walking Dead - Staffel 5 Folge 3
- The Walking Dead - Staffel 5 Folge 7

Ob darüber hinaus noch weitere Staffeln oder Folgen der Serie “The Walking Dead” abgemahnt werden, ist uns derzei) noch nicht bekannt. Etwaige Neuigkeiten werden wir aber auf unserer Internetseite unter


https://www.ratgeberrecht.eu/abmahnung-urheberrecht/abmahnung-wvg-medien-gmbh-the-walking-dead.html


bereitstellen.

Vorwurf der Abmahnung ist jeweils das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen der Serie „The Walking Dead“ über P2P-Tauschbörsen (Internettauschbörsen, Filesharing-Netzwerke).

Neben pauschalem Schadensersatz fordern die Rechtsanwälte Sasse & Partner den Empfänger der Abmahnung weiter dazu auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zugunsten der WVG Medien GmbH abzugeben.

Letzteres – also die Forderung nach einer solchen strafbewehrten Unterlassungserklärung – darf jedoch keinesfalls unterschätzt werden. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gilt als vertragliche Erklärung grundsätzlich ein Leben lang. Dabei entspricht es dem Wesen einer solchen Erklärung, dass bei zukünftigen Verstößen gegen die Erklärung erhebliche Vertragsstrafen gezahlt werden müssen (zumeist in Höhe mehrerer tausend Euro).

Schon vor diesem Hintergrund sollten derartige Erklärungen nicht leichtfertig und ungeprüft unterzeichnet werden, in der Hoffnung, dass die Sache somit schnell wieder aus der Welt gebracht werden kann. Es empfiehlt sich daher allein schon deshalb, fachkundige Hilfe durch einen versierten Rechtsbeistand in Anspruch zu nehmen, um „Schlimmeres“ von vornherein zu vermeiden.

Auch die behaupteten Zahlungsansprüche sollten nicht voreilig erfüllt werden. Selbst wenn eine Urheberrechtsverletzung tatsächlich vorliegen könnte, stellt sich im konkreten Einzelfall immer die Frage, ob die Forderungen auch der Höhe nach begründet sind.

Für Rückfragen stehen wir natürlich gern zur Verfügung.

Ihr

Alexander F. Bräuer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz