Abmahnung RKA – Tomb Raider – Was tun?

Abmahnung RKA – Tomb Raider – Was tun?
10.01.2015349 Mal gelesen
Sie haben eine Abmahnung von RKA wegen des PC Spiels "Tomb Raider" erhalten? Die Koch Media, Höfen fordert von Ihnen € 800,00 sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung? Oft sind diese Abmahnungen rechtswidrig. Lesen Sie weiter.

Der Abgemahnte haftet nur dann, wenn er Täter oder Störer der Urheberrechtsverletzung war. Diese Haftung entfällt in vielen Fällen mit der Folge, dass der Abmahnte weder eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgeben, noch etwas an RKA bezahlen muss.

Sie sollten nach Erhalt der Abmahnung von RKA folgende Punkte beachten:

Abmahnung nicht ignorieren!

Bei berechtigten Abmahnungen schreibt der Bundesgerichtshof eine Antwortpflicht vor. Vorläufig berechtigt kann die Abmahnung bereits deshalb sein, da mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass das Spiel "Tomb Raider" auch tatsächlich über die ermittelte IP-Adresse angeboten wurde. Wer tatsächlich dafür haftet, ist eine andere Frage. Jedenfalls ist der Abgemahnte hiernach zur Antwort verpflichtet, selbst, wenn er meint, nicht verantwortlich zu sein. Gerade dann muss er die RKA Rechtsanwälte davon in Kenntnis setzen.

Haftet der Anschlussinhaber für seine Kinder?

Grundsätzlich haftet der Anschlussinhaber nicht automatisch für das Verhalten seiner Kinder. Das kommt immer auf den Einzelfall an und hängt davon ab, ob der Abgemahnte Pflichten verletzt hat.

Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12). In diesem Fall haftet der Täter selbst.

Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern unter anderem davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12).

Wenn Sie selbst als Anschlussinhaber nichts getan haben und Kinder im Haushalt sind, kann eine Haftung unter bestimmten Voraussetzungen auch für Sie entfallen. Ob Sie als Abgemahnter tatsächlich verantwortlich sind, kann ein mit Filesharing-Recht erfahrener Anwalt wie Matthias Hechler, M.B.A. in einem kostenlosen Erstgespräch erläutern.

€ 150,00 bezahlen? Nein! Modifizierte Unterlassungserklärung? Vielleicht!

Binden Sie sich nur dann an eine lebenslang gültige "modifizierte" Unterlassungserklärung, die Vertragsstrafen von € 5.000,00 pro Verstoß auslösen kann, wenn Sie Täter oder Störer waren. Oft werden Abgemahnte - auch von Anwälten - diesbezüglich ganz falsch beraten mit der Folge, dass man lebenslang an einen Unterlassungsvertrag gebunden ist.

Nutzen Sie bei einer RKA Abmahnung mein Angebot eines kostenlosen telefonischen Erstgesprächs. Ich bin seit Jahren mit der Verteidigung von Filesharing-Abmahnungen von RKA beschäftigt und habe hunderte Abmahnungen von RKA bearbeitet.

Gerne prüfe ich für Sie, ob die Haftung des Anschlussinhabers nicht vollständig entfällt, weil andere den Internetanschluss mitnutzen und der Anschlussinhaber keine Prüfungspflichten verletzt hat.

Rufen Sie mich für eine kostenlose Erstberatung täglich von 8:00 Uhr bis 20:00 unter der Nummer 07171 - 18 68 66 an oder nutzen Sie das Kontaktformular unter: http://www.abmahnungs-abwehr.de/abmahnung-rka-reichelt-klute-assmann/

Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. steht für:       

  • Erfahrung mit über 17.000 Filesharing-Abmahnungen
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