Internetanschlussinhaber haften für durch Dritte begangene Urheberrechtsverletzungen (LG Hamburg Urt. v. 15.07.2008)/ Abmahnung Schindler Boltze, Kornmeier, U+C, Schutt Waetke

Abmahnung Filesharing
30.07.2009948 Mal gelesen

Laut dem Urteil des Hamburger Landgerichts vom 15.07.2008 haften Internetanschluss-Inhaber für P2P-Urheberechtverletzungen bei Nichterfüllung ihrer Kontrollpflichten.

Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs hafte jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, wer - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt habe. Wenn der Anschlussinhaber Dritten im Haushalt den Internetzugang ermögliche, dann sei dies adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung, so die Richter. Das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte, vor allem aber an Kinder und Jugendliche löse Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Zwar könne man Familienangehörige oder Dritte nicht permanent kontrollieren, aber die Kinder müssten über Risiken des Internets vorbeugend informiert und belehrt werden. Dazu gehören auch stichprobenartige Kontrollen.

Ferner sei die Verwertung der staatsanwaltschaftlich eingeholten Auskunft nicht zu beanstanden, da es sich hierbei um Kundendaten gehandelt habe, das Beweisverwertungsverbot sich jedoch auf Verkehrsdaten beziehe.  Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.08 (Geschäftsnr. 1 BvR 256/08) zur Vorratsspeicherung sei somit nicht einschlägig.


Das Urteil des Hamburger Landgerichts konkretisiert die Haftungsfragen im Bereich der Filesharing Abmahnungen über P2P-Netzwerke und stellt klar, dass Eltern in Ihrer Funktion als aufsichtspflichtige Personen regelmäßige Prüfungspflichten obliegen.

Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss, dass eine pauschale Haftung der Eltern für das Handeln ihrer Sprösslinge keinesfalls besteht.


RA K.Gulden, LL.M. (Medienrecht)

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