Abmahnungen – ein Fall für den Anwalt

Abmahnungen – ein Fall für den Anwalt
07.11.2014223 Mal gelesen
Änderungen der Gesetzeslage und aktuelle Rechtsprechung bieten stetig wachsende Möglichkeiten sich gegen überhöhte oder unberechtigte Abmahnungen zur Wehr zu setzen. Daher gilt jetzt erst Recht: Abmahnungen – ein Fall für den Anwalt.

Keine Post, ist gute Post. Dieser Satz bewahrheitet sich spätestens dann, wenn einem eine Abmahnung wegen eines Urheberrechtsverstoßes in den Briefkasten flattert. Neben der zwingenden Information, wessen Rechte verletzt sein sollen, ist vorgeschrieben, dass auch die vorgeworfene Verletzung klar benannt ist. Im Wesentlichen wird es dem Absender aber auch um die mit dem Abmahnschreiben geltend gemachten Schadens- und Aufwendungsersatzsummen sowie um die Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung gehen.

Eine klar und verständlich verfasste Abmahnung, welche die zwingenden Informationen enthält, kann wirksam sein und sollte in keinem Fall einfach ignoriert oder in den Papierkorb verfrachtet werden.

Vielmehr empfiehlt sich jetzt erst recht eine Prüfung der Abmahnung durch einen Rechtsanwalt, denn Änderungen der Gesetzeslage und aktuelle Rechtsprechung bieten stetig wachsende Möglichkeiten sich gegen überhöhte oder unberechtigte Abmahnungen zur Wehr zu setzen.

Das im vergangenen Jahr in Kraft getretenen "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" enthielt bezeichnenderweise auch Änderungen für die Abmahnpraxis. Beispielsweise wurden die in der Regel zulässigen Anwaltskosten für die Abmahnung durch die Festlegung eines maximalen Gegenstandswertes limitiert. Die gleichzeitig vorgenommene Neuregelung der gerichtlichen Zuständigkeiten führt dazu, dass nunmehr unterschiedliche Gerichte mit Abmahn-Fällen befasst sind und diese zum Teil unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Angemessenheit von Schadensersatzbeträgen vertreten.

Letztlich liegen inzwischen höchstrichterliche Entscheidungen vor, welche klarstellen, dass der in der Regel abgemahnte Anschlussinhaber nicht zwingend für jede über den genutzten Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung haftbar sind.

Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen empfiehlt sich jetzt erst Recht die vorformulierten Unterlassungserklärungen, nicht ungeprüft zu unterschreiben, da diese ein Schuldeingeständnis beinhalten können. Vielmehr stellen Abmahnungen - trotz oder auch grade wegen der vielfältigen Informationen und Handlungstipps im Internet - einen Fall für den Anwalt dar, welcher die individuellen Gegebenheiten Ihres Falls prüfen kann und Ihnen Ihre persönlichen Verteidigungsaussichten aufzeigt. Insofern gilt:

jetzt erst Recht: Abmahnungen - ein Fall für den Anwalt.

Vereinbaren Sie bei Bedarf gleich einen Besprechungstermin unter 034673-780378 und lassen Sie sich gut beraten.