Wichtige Entscheidung im Filesharing: LG Hannover verneint Störerhaftung bei offenem WLAN und konkretisiert die BearShare Entscheidung des BGH

Wichtige Entscheidung im Filesharing: LG Hannover verneint Störerhaftung bei offenem WLAN und konkretisiert die BearShare Entscheidung des BGH
03.11.2014386 Mal gelesen
Das Landgericht Hannover (LG) hat in einem Filesharing Fall eine sehr positive Entscheidung für den Abgemahnten getroffen. Sowohl im Hinblick auf die sekundäre Darlegungslast, als auch in Bezug auf die Störerhaftung, sind die Richter dem Anschlussinhaber stark entgegengekommen (Urt. v. 15.08.2014, Az. 18 S 13/14).

Zur Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers

Richtigerweise folgt das LG Hannover in seinem Urteil der aktuellen Rechtsprechung des BGH (Bearshare Urt. v. 08.01.2014, IZR 169/12) an, wonach die tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Der BGH hatte allerdings in seiner Entscheidung betont, dass der Anschlussinhaber in zumutbaren Rahmen zu Nachforschungen verpflichtet ist. Was genau als zumutbar gilt und was nicht, wurde in der Entscheidung nicht näher beschrieben.

Nach unserem Verständnis gehörte es bis jetzt zur zumutbaren Nachforschung dazu seine Familie zu befragen oder Freunde, die zum fraglichen Zeitpunkt zu Besuch waren. Den Richtern am LG Hannover geht dies jedoch zu weit. Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass der Abgemahnte nicht dazu verpflichtet ist, "die in Betracht kommenden Personen zu befragen und das Ergebnis dieser Befragung mitzuteilen". Die Richter begründen ihre Ansicht mit der besonderen Verbundenheit innerhalb der Familie und mit der von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgedanken zur Störerhaftung bei einem Unterlassen. Könne der Rechteinhaber die Urheberrechtsverletzung nicht beweisen, scheide in dem Fall der geltend gemachte Anspruch aus.

Unerheblich, ob Abgemahnte Urheberrechtsverletzung Dritter verneint

Interessant ist in Zusammenhang auch, dass die vorherige Aussage des Abgemahnten, seine Lebensgefährtin habe den entsprechenden Film nicht im Internet bereitgestellt, nach Ansicht des Gerichts keinen Einfluss auf ihre mögliche Täterschaft hat: "Die Darlegungen des Beklagten sind im Zusammenhang zu würdigen. Allein der Umstand, dass er annimmt, dass seine Lebensgefährtin das streitgegenständliche Filmwerk nicht heruntergeladen hat, bedeutet nicht, dass er deren Täterschaft ausschließen konnte und wollte".

Störerhaftung scheidet trotz offenen WLANs aus

Die Störerhaftung schied hier nach Ansicht des Gerichts ebenfalls bereits deshalb aus, weil die Lebensgefährtin ebenfalls als Täterin in Frage kam. Auf die Tatsache, dass hier ein offener WLAN Anschluss betrieben wurde, kam es nach Ansicht des Gerichts insofern nicht mehr an: " Eine unzureichende Sicherung des WLAN Anschlusses hätte sich in diesem Fall nicht kausal ausgewirkt". Die Grundsätze zur Störerhaftung nach denen Inhaber eines ungesicherten WLAN Anschlusses als Störer auf Unterlassung haften, wenn außenstehende Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, sei nicht auf den Fall übertragbar, bei dem der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss einem volljährigen Familienangehörigen zur Verfügung stellt. Kommt ein volljähriges Familienmitglied als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht, kommt es somit nach Ansicht des LG Hannover nicht mehr auf die Frage an, ob das WLAN ausreichend gesichert war oder nicht.

Ähnlich bereits das AG München (Urt. v. 15.07.2014, Az. 158C 19376/13).

Hier das Urteil des LG Hannover im Volltext:Urteil LG Hannover

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