Waldorf Frommer Filesharing-Abmahnung wegen illegalem Tauschbörsenangebot "X-Men: Zukunft ist Vergangenheit (Film)" 815,00 EUR

20.10.2014 321 Mal gelesen
Waldorf Frommer mahnen aktuell den Kinofilm „X-Men: Zukunft ist Vergangenheit“ aus 2014 für ihre Mandantin die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH ab. Der Film ist seit Anfang Oktober 2014 als DVD und Blue-Ray DVD erhältlich.

In dem Abmahnschreiben von Waldorf Frommer werden dem betroffenen Anschlussinhaber Antworten zu den rechtlichen Konsequenzen und zu den Ansprüchen selbst gegeben. Waldorf Frommer hat der Abmahnung auch den Ermittlungsdatensatz und den dazugehörigen gerichtlichen Auskunftsbeschluss beigefügt.

Die Rechtsanwälte von Waldorf Frommer fordern namens und im Auftrag ihrer Mandantin eine Zahlung in Höhe von 815,00 EUR und fordern den Anschlussinhaber zusätzlich dazu auf, einen auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages gerichtetes Angebot hinsichtlich des betreffenden Films anzunehmen. 

Müssen Sie als abgemahnter Anschlussinhaber bezahlen auch wenn Sie überhaupt nicht selbst für die Rechtsverletzungen verantwortlich sind? Haften Sie für Rechtsverletzungen Dritter oder gar für andere Familienangehörige, die den Anschluss ebenfalls benutzen?

Dies kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Zunächst besteht seitens des Anschlussinhabers eine gegen diese wirkende Täterschaftsvermutung, eine solche kann jedoch häufig durch eigene Angaben zum Sachverhalt - gerade bei gemeinsam genutzten Internetanschlüssen - widerlegt werden.

Da sich die Ansprüche nur gegen den Anschlussinhaber selbst richten, kommt es allein auf dessen Verantwortlichkeit an der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung an. Gibt es Zweifel oder gar Tatsachen, die gegen dessen Verantwortlichkeit sprechen, kann die Täterschaftsvermutung durch diese Angaben widerlegt werden. Dabei ist u.a. die Art und Weise der WLAN-Sicherung, die Möglichkeit der Nutzung des Internetanschlusses durch Andere, z.B. Familienangehörige oder Mitbewohner oder gar minderjähriger Personen entscheidend.  Laut einer BGH-Entscheidung vom 8. Januar 2014 (Az: I ZR 169/12 "BearShare") genügt der Anschlussinhaber seiner diesbezüglichen Darlegungslast bereits dann, wenn er angibt:

" ., ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen." (BGH Urteil vom 8.01.2014,Az: I ZR 169/12)

Eine allzu pauschale Angabe oder gar bloßes Bestreiten reicht hingegen nicht, um die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers zu widerlegen. 

Gern können Sie uns bei Fragen zum Vorgehen und den rechtlichen Möglichkeiten nach Erhalt einer Waldorf Frommer Abmahnung wegen illegalen Filesharing kontaktieren, wir vertreten Ihre Interessen bundesweit. Ziel der Beratung und Vertretung ist eine schnelle und vor allem effektive Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen.

 

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

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