Ping Pong Armin van Buuren Abmahnung von Rechtsanwaltskanzlei Daniel Sebastian

Ping Pong Armin van Buuren Abmahnung von Rechtsanwaltskanzlei Daniel Sebastian
19.09.2014361 Mal gelesen
Die Rechtsanwaltskanzlei Daniel Sebastian aus Berlin versendet i. A. v. DigiRights Administration GmbH Abmahnungen für das geschützte Musikwerk Armin van Buuren - Ping Pong. Gefordet wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages.

Wie verhalten Sie sich richtig bei Filesharing-Abmahnungen?

Bewahren Sie Ruhe -! Nicht voreilig unterschreiben! Nicht voreilig zahlen!

  1. Ignorieren Sie nicht die Abmahnung!
  2. Unterschreiben Sie nichts und zahlen Sie nicht voreilig!
  3. Beachten Sie die Frist!

Was ist mit der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung?

Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung muss unbedingt beachtet werden, ansonsten besteht die Gefahr eines kostspieligen gerichtlichen Verfahrens für Sie.

Eine Unterlassungserklärung ist ein LEBEN lang wirksam. Vorsicht daher vor "Mustererklärungen" aus dem Internet. Ebenso Vorsicht bei der beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung. Diese ist meist viel zu weit formuliert. Es können Ihnen gravierende Fehler unterlaufen, die nicht mehr zu korrigieren sind. In den meisten Fällen sollte die Unterlassungserklärung in einer abgeänderten(modifizierten) Form abgegeben werden. Aber überlassen Sie die Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung einem Anwalt, der sich mit der Rechtsmaterie Filesharing auskennt.

Muss man den Forderungsbetrag zahlen?

Nach meiner Erfahrung sind die Forderungen viel zu überhöht und lassen sich erheblich reduzieren. Ob Sie überhaupt die Forderung zahlen müssen oder Sie die Urheberrechtsverletzung an Ihrem Anschluss zu verantworten haben, hängt erheblich von dem Einzelfall ab. Der BGH hat vor Kurzem entschieden, dass der Anschlussinhaber zum Beispiel nicht für die Rechtsverletzungen volljähriger Familienmitglieder haftet - wenn er von dessen illegalen Aktivitäten keine Kenntnis hat (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12).

Dies können wir in einem ersten für Sie kostenlosen Gespräch klären.

Nach § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG ist eine Abmahnung die nicht die Informationspflichten des § 97a Abs. 2 Satz 1 erfüllt unwirksam und  die Abgemahntenhaben nun grds. bei unberechtigter oder unwirksamer Abmahnung nach § 97 IV UrhG einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsverteidigungskosten!

Rufen Sie uns unter

030 206 494 05

für eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung an.

Wir helfen Ihnen gern!

Ihre Scharfenberg Hämmerling Rechtsanwälte