Vorliegend wurde ein Tauchbörsennutzer wegen angeblicher Verbreitung eines pornografischen Filmwerkes im Internet abgemahnt. Der Rechteinhaber nahm dabei Bezug auf die Ergebnisse des von ihm eingeschalteten Anti-Piracing-Unternehmens. Doch dabei passierte ein folgenschweres Versehen. Die Ermittlung der geloggten IP-Adresse erfolgte nach der Weltzeit, der sogenannten Universal Time Coordinated (UTC). Demgegenüber legte er bei Erwirkung eines gerichtlichen Auskunftsbeschlusses über die Person des Anschlussinhabers nach § 101 Abs. 9 UrhG die lokale deutsche Ortszeit zugrunde. Aufgrund dessen kam es einer Zeitabweichung von 2 Stunden.
Filesharing: Klageabweisung mangels Schlüssigkeit
Aufgrund dessen entschied das Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 08.08.2014 (Az. 36a C 327/13), dass dem Rechteinhaber die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Denn die Begehung einer Urheberrechtsverletzung durch den abgemahnten Nutzer einer Tauschbörse wurde nicht hinreichend schlüssig dargelegt.
Auch Filesharing Ermittlungssoftware muss ordnungsgemäß arbeiten
Auch wenn dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, so muss der Rechteinhaber beziehungsweise das Anti-Piracing-Unternehmens bei der Feststellung einer Urheberrechtsverletzung über eine Tauschbörse große Genauigkeit walten lassen. Insbesondere muss die Filesharing-Ermittlungssoftware ordnungsgemäß arbeiten. Dies hat unter anderem das OLG Köln mit Beschluss vom 07.09.2011 (Az. 6 W 82/11) klargestellt. Ansonsten muss der Rechteinhaber damit rechnen, dass seine Klage von den Gerichten abgewiesen wird. In der Praxis kommt es hier immer schon mal zu Ungenauigkeiten. Von daher sollten sich wegen Filesharings abgemahnte Tauschbörsennutzer immer erst mal an einen Rechtsanwalt wenden.