Filesharing: Urheberrechtsverletzung verneint wegen Emittlungspanne

Filesharing: Urheberrechtsverletzung verneint wegen Emittlungspanne
18.08.2014289 Mal gelesen
Wenn eine zeitliche Diskrepanz zwischen dem Zeitpunkt der ermittelten IP-Adresse und der Einholung der Auskunft beim Provider kann dies dazu führen, dass die Gerichte das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung verneinen. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes Hamburg.

Vorliegend wurde ein Tauchbörsennutzer wegen angeblicher Verbreitung eines pornografischen Filmwerkes im Internet abgemahnt. Der Rechteinhaber nahm dabei Bezug auf die Ergebnisse des von ihm eingeschalteten Anti-Piracing-Unternehmens. Doch dabei passierte ein folgenschweres Versehen. Die Ermittlung der geloggten IP-Adresse erfolgte nach der Weltzeit, der sogenannten Universal Time Coordinated (UTC). Demgegenüber legte er bei Erwirkung eines gerichtlichen Auskunftsbeschlusses über die Person des Anschlussinhabers nach § 101 Abs. 9 UrhG die lokale deutsche Ortszeit zugrunde. Aufgrund dessen kam es einer Zeitabweichung von 2 Stunden.

Filesharing: Klageabweisung mangels Schlüssigkeit

Aufgrund dessen entschied das Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 08.08.2014 (Az. 36a C 327/13), dass dem Rechteinhaber die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Denn die Begehung einer Urheberrechtsverletzung durch den abgemahnten Nutzer einer Tauschbörse wurde nicht hinreichend schlüssig dargelegt.

Auch Filesharing Ermittlungssoftware muss ordnungsgemäß arbeiten

Auch wenn dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, so muss der Rechteinhaber beziehungsweise das Anti-Piracing-Unternehmens bei der Feststellung einer Urheberrechtsverletzung über eine Tauschbörse große Genauigkeit walten lassen. Insbesondere muss die Filesharing-Ermittlungssoftware ordnungsgemäß arbeiten. Dies hat unter anderem das OLG Köln mit Beschluss vom 07.09.2011 (Az. 6 W 82/11) klargestellt. Ansonsten muss der Rechteinhaber damit rechnen, dass seine Klage von den Gerichten abgewiesen wird. In der Praxis kommt es hier immer schon mal zu Ungenauigkeiten. Von daher sollten sich wegen Filesharings abgemahnte Tauschbörsennutzer immer erst mal an einen Rechtsanwalt wenden.