Filesharing: LG München weist Klage gegen Anschlussinhaber und –Nutzer ab

Abmahnung Filesharing
04.06.2014275 Mal gelesen
Das Landgericht München (LG) hat sich dem erstinstanzlichen Urteil das Amtsgerichts München (AG) (Urt. v. 20.12.2013, Az. 111 C 21062/12) in einem Filesharing Verfahren angeschlossen, wonach es für die Wiederlegung der Vermutung der Täterschaft ausreicht, wenn der Anschlussinhaber glaubhaft darlegt, dass er den Anschluss nicht genutzt hat.

Anschlussinhaberin nutzt den Anschluss nicht

Geklagt hatte die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller im Namen der Rechteinhaber die Fa. BELIREX aufgrund einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung. Dem Verfahren lag ein Fall zugrunde, der nicht selten in Filesharing Verfahren vorkommt. Die Anschlussinhaberin - hier eine Dame hohen Alters ohne PC - hatte den Anschluss vollständig ihrem Sohn und weiteren Familienmitgliedern zur Nutzung überlassen. Dies hatte sie vor Gericht auch so deutlich gemacht.

Anschlussnutzer zusätzlich verklagt

Daraufhin verklagte die Kanzlei zusätzlich noch den Sohn, der nun verdächtigt wurde die vermeintliche Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Das AG München wies jedoch beide Klagen ab. Die Entscheidung wurde mit dem Argument begründet, dass es für die sekundäre Darlegungslast ausreiche glaubhaft zu behaupten, dass eine andere Person als Täter in Betracht komme. Könne die Gegenseite nicht beweisen, dass die Anschlussinhaberin die Tat begangen habe, scheide eine Täterschaft eben aus. Dies entspricht auch der neuen BGH Rechtsprechung: BearShare.

Des Weiteren wurde auch die Klage gegen den Sohn abgewiesen, da ihn keine Vermutung der Täterschaft und auch keine sekundäre Darlegungslast treffen. Der Sohn hatte den Vorwurf vor Gericht bestritten und dies reiche auch aus.

 

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