Abmahnung Waldorf Frommer für ZWEI VOM ALTEN SCHLAG

Abmahnung Waldorf Frommer für ZWEI VOM ALTEN SCHLAG
05.05.2014195 Mal gelesen
Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer mahnen iAd. Warner Bros Entertainment GmbH die unerlaubte Verwertung des Filmwerkes ZWEI VOM ALTEN SCHLAG mit Robert De Niro und Sylvester Stallone ab. Gefordert ist neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von 815 EUR

Das erst kürzlich in die Kinos gekommene Filmwerk ZWEI VOM ALTEN SCHLAG ist Gegenstand einer uns heute zur Prüfung vorgelegten Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer. Im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sowie die Zahlung von 815 EUR gefordert. 

Muss immer eine Unterlassungserklärung abgeben werden?

Nein. Es gibt durchaus Konstellationen, in denen ein Unterlassungsanspruch der Warner Bros. Entertainment GmbH gegen den jeweils betroffenen Anschlussinhaber nicht besteht. Erst kürzlich hat der BGH mit Urteil vom 08.01.2014 bestätigt, dass der Anschlussinhaber beispielsweise nicht für das über seinen Anschluss betriebene Filesharing von VOLLJÄHRIGEN Familienmitglieder haftet. 

Insofern muss als erstes abgeklärt werden, ob überhaupt ein Unterlassungsanspruch bestehen könnte. Wer nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen kann, dass er für die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung (teilweise) verantwortlich ist - sei es als Täter, sei es als Störer - sollte über die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung nachdenken, um ein gerichtliches Verfahren um den Unterlassungsanspruch zu vermeiden. Das ist deshalb wichtig, weil im gerichtlichen Verfahren nach wie vor hohe Streitwerte selten unter 10.000 EUR angesetzt werden.

Müssen die 815,00 EUR in jeden Fall bezahlt werden?

Selbstverständlich nicht. Wer weder als Täter, noch als Störer haftet, muss selbstverständlich keinen Cent, weder an die Warner Bros Entertainment GmbH, noch an die Rechtsanwälte Waldorf Frommer zahlen.

Wer zumindest darlegen kann, nicht selbst, also täterschaftlich für die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung verantwortlich zu sein, haftet lediglich bestenfalls - aber auch nicht immer - als sog. Störer auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Diese sind seit Anfang Oktober 2013 mit Einführung diverser gesetzlicher Änderungen im Rahmen des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken auf 124,00 EUR begrenzt.

Wir haben auf unserer Internetseite einen Überblick über die Reaktionsmöglichkeiten auf die Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Waldorf Frommer zusammengestellt. Schauen Sie doch mal vorbei. 

Wir freuen uns auf Ihren Besuch. Gerne können Sie uns auch im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung in unserer Kanzlei unter der Berliner Telefonnummer 030 / 323 015 90 kontaktieren.

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