Martin Garrix - Animals Abmahung von Rechtsanwalt Daniel Sebastian aus Berlin

Martin Garrix - Animals Abmahung von Rechtsanwalt Daniel Sebastian aus Berlin
14.04.2014461 Mal gelesen
Die Rechtsanwaltskanzlei Daniel Sebastian aus Berlin versendet i. A. v. DigiRights Administration GmbH Abmahnungen für das geschützte Musikwerk Martin Garrix - Animals. Geforder wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von 600,00 EUR.

Wie verhalten Sie sich richtig bei Filesharing-Abmahnungen?

Bewahren Sie Ruhe -! Nicht voreilig unterschreiben! Nicht voreilig zahlen!

  1. Ignorieren Sie nicht die Abmahnung!
  2. Unterschreiben Sie nichts und zahlen Sie nicht voreilig!
  3. Beachten Sie die Frist!

Was ist mit der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung?

Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung muss unbedingt beachtet werden, ansonsten besteht die Gefahr eines kostspieligen gerichtlichen Verfahrens für Sie.

Eine Unterlassungserklärung ist ein LEBEN lang wirksam. Vorsicht daher vor "Mustererklärungen" aus dem Internet. Ebenso Vorsicht bei der beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung. Diese ist meist viel zu weit formuliert. Es können Ihnen gravierende Fehler unterlaufen, die nicht mehr zu korrigieren sind. In den meisten Fällen sollte die Unterlassungserklärung in einer abgeänderten(modifizierten) Form abgegeben werden. Aber überlassen Sie die Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung einem Anwalt, der sich mit der Rechtsmaterie Filesharing auskennt.

Muss man die 600,00 EUR zahlen?

Nach meiner Erfahrung sind die Forderungen viel zu überhöht und lassen sich erheblich reduzieren. Ob Sie überhaupt die Forderung zahlen müssen oder Sie die Urheberrechtsverletzung an Ihrem Anschluss zu verantworten haben, hängt erheblich von dem Einzelfall ab. Der BGH hat vor Kurzem entschieden, dass der Anschlussinhaber zum Beispiel nicht für die Rechtsverletzungen volljähriger Familienmitglieder haftet - wenn er von dessen illegalen Aktivitäten keine Kenntnis hat (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12).

Dies können wir in einem ersten für Sie kostenlosen Gespräch klären.

 

3.)

Nach einer ersten Überprüfung der neuen Abmahnungen der Kanzlei bestehen diesseits zumindest Zweifel, ob die in dem sein 09.10.2013 in Kraft getretenen "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" aufgestellten Pflichten tatsächlich in der Abmahnung umgesetzt wurden. Unsere rechtliche Prüfung hat gleich mehrere Angriffspunkte ergeben.

Nach § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG ist eine Abmahnung die nicht die Informationspflichten des § 97a Abs. 2 Satz 1 erfüllt unwirksam und die Abmahnten haben nun grds. bei unberechtigter oder unwirksamer Abmahnung nach § 97 IV UrhG einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsverteidigungskosten!

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