Abmahnung durch Waldorf Frommer - "Escape Plan" für Tele München Fernseh GmbH

Abmahnung Filesharing
10.04.2014339 Mal gelesen
Unterlassungserklärung und Vergleichsangebot in Höhe von 815,00 EUR gefordert - Verhaltenstipps für Betroffene dieser behaupteten Urheberrechtsverletzung.

Trotz Inkrafttretens des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken Ende 2013 sind weiterhin viele Abmahnungen im Umlauf.

Berichten zufolge mahnt die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte im Auftrag der Telemünchen GmbH eine angebliche Urheberrechtsverletzung an dem Film: "Escape Plan" ab.

Es ist zu beachten, dass beim Herunterladen von Inhalten bei den Online-Tauschbörsen gemäß ihrer Funktionsweise gleichzeitig die eigenen Inhalte anderen p2p-Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Der Tatbestand des Anbietens und somit der "Verbreitung" des geschützten Werkes ist so also auch durch das reine Downloaden über die einschlägigen Tauschbörsen erfüllt und damit Grund für Abmahnschreiben der Kanzlei Waldorf Frommer.

Haben Sie diese oder eine ähnliche Nachricht erhalten, Fragen Sie sich sicher "was ist zu tun?".

Bleiben Sie ruhig, aber nehmen Sie die Fristen ernst.

Reagieren Sie, auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommen kann.

Ohne sorgfältige Prüfung der Sachlage sollten Zahlungen nicht erfolgen. Dies liegt u.A. daran, dass sich anhand von Protokollen gerade im Falle von Containern oftmals nicht nachweisen lässt, dass eine einzelne Datei aus dem Container auf dem Rechner vorhanden war. Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werden und stattdessen auf jeden Fall abgeändert (modifiziert) werden. Dies auch dann, wenn Sie nicht für den Verstoß verantwortlich sind. Warum: weil der Streitwert sinkt und eine gerichtliche Auseinandersetzung erheblich günstiger zu führen sein wird.
Sie schulden keinen Schadenersatz, wenn Sie die Vermutung widerlegen können, Täter zu sein. Dies gelingt oftmals bereits dann, wenn ein anderer Erwachsener im Haushalt lebt.

Auch haftet der Anschlussinhaber nicht automatisch als Störer. Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt. Ob eine Haftung letztlich besteht, ist daher von Fall zu Fall festzustellen. Hier sollte eine sachkundige Beratung erfolgen.
Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und der abmahnenden Kanzlei Ihren Standpunkt  zu erklären. Denn Sie riskieren der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die womöglich gegen Sie verwendet werden können.

Wir stehen Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und für Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung.

Sie finden uns unter www.ra-juedemann.de.

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann

Welserstraße 10-12
10777 Berlin