Dinosaurier - Im Reich der Giganten Abmahnung durch die Kanzlei Waldorf Frommer

Dinosaurier - Im Reich der Giganten Abmahnung durch die Kanzlei Waldorf Frommer
05.03.2014232 Mal gelesen
Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnen das urheberrechtlich geschützte Filmwerk Dinosaurier - Im Reich der Giganten im Auftrag der Rechteinhaberin Constantin Film Verleih GmbH ab. Gefordert wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Vergleichsbetrages i. H. v. 815 EUR

Wie verhalten Sie sich richtig bei Filesharing-Abmahnungen?

Bewahren Sie Ruhe -! Nicht voreilig unterschreiben! Nicht voreilig zahlen!

  1. Ignorieren Sie nicht die Abmahnung!
  2. Unterschreiben Sie nichts und zahlen Sie nicht voreilig!
  3. Beachten Sie die Frist!

Was ist mit der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung?

Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung muss unbedingt beachtet werden, ansonsten besteht die Gefahr eines kostspieligen gerichtlichen Verfahrens für Sie.

Eine Unterlassungserklärung ist ein LEBEN lang wirksam. Vorsicht daher vor "Mustererklärungen" aus dem Internet. Ebenso Vorsicht bei der beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung. Diese ist meist viel zu weit formuliert. Es können Ihnen gravierende Fehler unterlaufen, die nicht mehr zu korrigieren sind. In den meisten Fällen sollte die Unterlassungserklärung in einer abgeänderten(modifizierten) Form abgegeben werden. Aber überlassen Sie die Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung einem Anwalt, der sich mit der Rechtsmaterie Filesharing auskennt.

Muss man die 815 EUR zahlen?

Nach meiner Erfahrung sind die Forderungen viel zu überhöht und lassen sich erheblich reduzieren. Ob Sie überhaupt die Forderung zahlen müssen oder Sie die Urheberrechtsverletzung an Ihrem Anschluss zu verantworten haben, hängt erheblich von dem Einzelfall ab. Der BGH hat vor Kurzem entschieden, dass der Anschlussinhaber zum Beispiel nicht für die Rechtsverletzungen volljähriger Familienmitglieder haftet - wenn er von dessen illegalen Aktivitäten keine Kenntnis hat (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12).

Dies können wir in einem ersten für Sie kostenlosen Gespräch klären! Kontaktieren Sie uns unter 030 206 269 22 oder fordern Sie direkt einen kostenfreien Rückruf von uns an
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