Laut dieser am 27.02.2014 veröffentlichten Hochrechnung in Form der Filesharing-Abmahnstatistik 2013 sind im Jahr 2013 insgesamt 108.975 Abmahnungen wegen Filesharing ausgesprochen worden. Gegenüber dem Vorjahr hat sich die Anzahl der Abmahnungen lediglich um 1,3% verringert.
Mehr Rechteinhaber und Abmahnkanzleien
Interessant ist, dass sich die Anzahl der Rechteinhaber als auch der Abmahnkanzleien vergrößert hat. So stieg die Anzahl der Rechteinhaber von 422 auf 446 sowie die Anzahl der Kanzleien von 65 auf 72. Zahlenmäßig von größter Bedeutung sind die Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen bei Spielfilmen, gefolgt von pornografischen Werken sowie MP3 (vor allem Stücke aus den aktuellen Charts).
Durchschnittliche Abmahnforderung ist gestiegen
Hinsichtlich des Abmahnvolumens ist bemerkenswert, dass die Höhe der durchschnittlich geltend gemachten Forderung von 796,98 € auf 829,11 € gestiegen ist. "Spitzenreiter" bei der Anzahl der Filesharing Abmahnungen sind nach wie vor Waldorf Frommer mit schätzungsweise 34.800 Abmahnungen in 2013, gefolgt von Sasse & Partner (10.875), Urmann & Collegen (10.145) sowie WeSaveYourCopyrights (9.425). Auffällig ist hierbei, dass drei dieser Kanzleien im Jahr 2013 eine größere Anzahl von Abmahnungen verschickt haben als im Vorjahr (Waldorf Frommer, Urmann & Collegen und WeSaveYourCopyRights). Die Anzahl der Filesharing- Klageverfahren ist ebenfalls im Jahr 2013 angestiegen.
Filesharing-Abmahnungen müssen ernst genommen werden
Filesharing-Abmahnungen sollten daher trotz des Anti-Abmahngesetzes "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" vom 09.10.2013 unbedingt ernst genommen werden. Auch nach unserer Auffassung reicht ein bloßes Bestreiten der Forderung nicht aus, sondern es müssen konkrete Einwände vorgebracht werden.
Aufgrund der von uns erstrittenen Morpheus-Entscheidung (BGH, Urteil vom 15.11.2012 Az. I ZR 74/12) steht etwa fest, dass Eltern normalerweise ihre minderjährigen Kinder nicht ständig überwachen müssen. Das gilt erst Recht für volljährige Angehörige und den Ehegatten. Wichtig ist jedoch, dass eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist. Dies muss vor Gericht hinreichend dargelegt werden. Keinesfalls sollte der Anschlussinhaber auf eigene Faust behaupten, dass seine minderjährigen Kinder oder der Ehegatte heimlich Filesharing an seinem PC begangen hätten. Schon gar nicht sollte vorschnell eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben werden.
Unter dem nachfolgenden Link können Sie die Filesharing-Jahresstatistik für das Jahr 2013 abrufen:
Filesharing-Abmahnstatistik 2013
Die Filesharing Abmahnwesen Deutschland Jahresstatistik 2012 steht unter einer Creative Commons-Lizenz (http://creativecommons.org/licenses/by/3.0/de) und kann daher unter der Voraussetzung der Namensnennung und Aufrechterhaltung dieser Lizenz frei vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden.
"Filesharing Abmahnwesen Deutschland Halbjahresstatistik 2013"; Fred-Olaf Neiße, Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn, http://www.iggdaw.de/