Rechtsanwalt Rainer Munderloh mahnt wieder für RGF Productions Ltd ab!

Rechtsanwalt Rainer Munderloh mahnt wieder für RGF Productions Ltd ab!
04.02.2014247 Mal gelesen
Auch in 2014 werden erneut Abmahnungen durch Rechtsanwalt Rainer Munderloh für die RGF Productions Ltd versandt und sollen die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Abgeltung eines pauschalen Schadenersatzes nach sich ziehen.

Rechtsanwalt Rainer Munderloh ist bereits seit einigen Jahren durch die RGF Productions LTD damit beauftragt, Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch das rechtswidrige Verbreiten von "Erotikfilmen" auszusprechen. Die betroffenen Werke in der Vergangenheit umfassten gleichermaßen unbekannte wie dem Titel nach vielsagende Werke wie z.B. "Extreme Pervers Nr. 3 - Neugierige Teens probieren perverse Fesselspiele (Wenn Deine Frau Dich langweilt, zeigen Dir diese Teens wie es geht)", "Domina im Fetisch-Fieber", "Extrem Pervers Nr. 1 - 18 Jahre und so verdorben (Junge Mädchen gefesselt und benutzt)" oder "Extreme Pervers Nr 2. - Perverse Teens gerade volljährig".

Die erhobenen Ansprüche umfassen jeweils die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages in Höhe von 780,- Euro.

Auch aktuell werden offenbar wieder zahlreiche dieser Abmahnungen versendet. Auffällig dabei ist, dass die am 08.10.2013 erfolgte Gesetzesänderung durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in den aktuellen Abmahnungen offenbar wenig Berücksichtigung findet. Das Abmahnschreiben selbst erinnert sehr an die vor der Gesetzesänderung versandten Abmahnungen und ist aus meiner Sicht inhaltlich mangelhaft. Meiner Einschätzung nach sind die aktuellen Abmahnschreiben aufgrund Formmängeln mindestens angreifbar bzw. unwirksam.

Gleichermaßen sollte eine solche Abmahnung nicht unbeachtet bleiben, da es derzeit eine Vermutung für eine persönliche Haftung des Anschlussinhabers gibt. Das bedeutet: selbst wenn die Abmahnung sich als "Abzocke" darstellen sollte, so hat die Gegenseite bei Ausbleiben einer Antwort gleichwohl die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu beantragen. In einem solchen Verfahren drohen zunächst Kosten, die den Forderungsbetrag aus der Abmahnung übersteigen und schnell 2.500,- Euro erreichen können.

Eine solche Entwicklung sollte in jedem Fall vermieden werden. Welche Vorgehensweise im Einzelfall sinnvoll ist, werden wir Ihnen gerne in einer Beratung mitteilen.

Kontakt:

Rechtsanwalt Matthias Lederer
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