Sachverhalt:
Insgesamt 4 Musikunternehmen mahnten einen auf Internetkriminalität spezialisierten Polizeibeamten ab und warfen diesem vor, insgesamt 3.749 Musiktitel über eine Internettauschbörse angeboten zu haben. Der Abgemahnte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Abmahnkosten zu bezahlen. Die Musikunternehmen fordern in ihrer Klage Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 EUR.
Der Beklagte macht geltend, er sei selbst für die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verantwortlich. Vielmehr hat sein zum damaligen Zeitpunkt 20-jähriger Stiefsohn den Anschluss genutzt und über ein Tauschprogramm Musik heruntergeladen.
Entscheidung:
Die Vorinstanzen sind noch von einer Störerhaftung des Anschlussinhabers wegen fehlender Belehrung des volljährigen Stiefsohnes ausgegangen und haben den Beklagten zur Zahlung der Anwaltskosten in Höhe von 2.841 EUR für die Abmahnung verurteilt.
Der BGH hob nun das Berufungsurteil des OLG Köln (Urteil vom 22. Juli 2011, Az.: 6 U 208/10) auf und hat die Klage insgesamt abgewiesen.
Der Pressemitteilung zum Urteil ist zu entnehmen:
"Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und der Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen." (Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 5/14 vom 8. Januar 2014)
Fazit:
Wie bereits für Ehegatten bislang recht einheitlich beurteilt wurde, gibt es auch bei volljährigen Familienangehörigen keine anlasslose Belehrungspflicht bei Überlassung des Internetanschlusses.
Der BGH hat nun, nachdem im Jahr 2012 (BGH Urteil vom 15. November 2012, Az.: I ZR 74/12) über eine Belehrungspflicht bei Minderjährigen befunden wurde, entschieden, dass diese Belehrungspflicht bei Volljährigen nicht besteht. Eine Haftung für Volljährige ist deswegen ausgeschlossen.
Bei Minderjährigen hat hingegen eine unmissverständliche Belehrung zu erfolgen, eine pauschale oder allgemeine Information über die Nutzung des Internets reicht in der Regel noch nicht aus.
Daniel Baumgärtner
Rechtsanwalt
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