Die tatsächliche Vermutung des BGH im Urheberrecht

Die tatsächliche Vermutung des BGH im Urheberrecht
28.12.2013367 Mal gelesen
Rechtsanwalt Georg Schäfer hat sich in den letzten 7 Jahren auf dieses Thema spezialisiert und kennt die aktuelle Rechtsprechung und die dementsprechende Argumentation, wie man den Schaden entweder ganz oder zumindest ganz deutlich beseitigen kann.

Der ewige Klassiker, die BGH-Entscheidung vom 12.05.2010 "Sommer unseres Lebens" wird von allen Seiten sowohl den Abmahnkanzleien, als auch den Rechtsanwälten, die den Abgemahnten helfen wollen, in verschiedenster Weise interpretiert.

Die Gerichte sind sich bundesweit nicht einig.

Der Kernpunkt dieser Entscheidung ist, dass der BGH davon ausgeht, dass eine tatsächliche Vermutung besteht, dass der ermittelte Anschlussinhaber auch tatsächlich der Täter einer Urheberrechtsverletzung, bspw. dem illegalen Down-/Upload für Musik- oder Filmwerken sei.

Was macht man mit einer solchen Vermutung?

Rein teleologisch ist eine solche Vermutung schon sprachlich widerleglich. Einige Abmahnkanzleien gehen davon aus, dass dem nicht so sei, weil es ja um eine "tatsächliche Vermutung" gehen würde.

Ist das wichtig? Ja, auf jeden Fall!

Würde sich die Rechtsauffassung durchsetzen, dass eine solche tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers nicht widerleglich sei, so könnte der Anschlussinhaber sich nur noch im Rahmen einer sog. Beweislastumkehr retten, indem er einen echten strengen Gegenbeweis führt. Dies hat der BGH aber deutlich abgelehnt. So weit würde die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers nicht gehen.

Ihn träfe nun eine sog. sekundäre Darlegungslast.

Was heißt das?

Der Anschlussinhaber muss zu seiner Entlastung nicht mehr einen Gegenbeweis antreten, sondern glaubhaft darlegen können, dass er als Täter oder Teilnehmer an einer Urheberrechtsverletzung ausscheiden würde.

Wie sehen das die Gerichte in Deutschland?

Die Gerichte stellen nunmehr wieder extrem verschiedene Anforderungen an eine solche Darlegungslast für den Anschlussinhaber. Das OLG Köln hat in einer seiner letzten Entscheidungen vom 16.05.2013 definiert, dass es sinngemäß ausreichen würde, wenn der Anschlussinhaber darlegen könne, dass nicht nur er, sondern eine weitere Person im Haushalt oder der Familie den Anschluss nutzt und dies auch im streitgegenständlichen Falle so gewesen sein könnte. Im Prinzip hatte sich ganz Restdeutschland dieser Auffassung des OLG Köln angeschlossen. Lediglich die Münchner Gerichte haben bisher eine deutlich strengere Haltung vertreten. Diese haben sie in unseren neuesten laufenden Verfahren allerdings abgeschwächt.

München sagt: "Mia san mia!" Die Richter am Landgericht und Amtsgericht München hatten einhellig geäußert, dass sie sich an eine solche Rechtsvorgabe durch das OLG Köln nicht gebunden fühlen würden, sondern vielmehr den Maßstab des OLG München berücksichtigen würden.

Die Entscheidung des OLG Köln sei viel zu ungenau.

Das LG München I hat mit Urteil vom 14.02.2012 (Az.: 21 S 9214/11) im Prinzip die Vorgabe für die Münchner Richter sinngemäß definiert:

Wenn der Vortrag des Anschlussinhabers es ausschließt oder nach der Lebenserfahrung hinreichend wahrscheinlich erscheinen lässt, dass die Verletzung im Zeitraum von . bis zum Zeitpunkt von ihm selbst als Täter nicht begangen worden sein kann, weil er einen konkret abweichenden Geschehensablauf darlegen kann.

Was darunter zu verstehen ist, haben wir in zahlreichen Verfahren vor dem Münchner Amtsgericht immer wieder durchgefochten.

In zahlreichen Verfahren hat das Gericht in München immer wieder entschieden, der Vortrag sei nicht genau genug.

Wir haben nun die Revolution.

Ich habe nun in 3 laufenden Verfahren (AG München, Az.:142 C 18346/13; Az.: 158 C 15612/13;Az.: 113 C 20287/13) quasi eine neue "Münchner-Linie" herausarbeiten können.

Den oben ausführlich beschriebenen Maßstab der Münchner Gerichte könnte man auch sinngemäß wie folgt verkürzen:

Der Anschlussinhaber müsse mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen können, dass er als Täter in Frage kommt und ein Dritter mit größter Wahrscheinlichkeit die Verletzung begangen habe. Dies ging nach meiner Auffassung so weit, dass der Anschlussinhaber nunmehr im Rahmen einer Beweislast darlegen hätte müssen, dass er nicht der Täter ist.

Nunmehr haben 3 Richter, in 3 laufenden Verfahren, unabhängig voneinander, meine Rechtsauffassung vertreten, dass dies zu weit geht. Der neue Maßstab an den Münchner Gerichten ist nunmehr die ernsthafte Möglichkeit.

Zur Entlastung des Anschlussinhabers als Täter reicht aus, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass jemand Drittes die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte.

Damit haben endlich auch die Münchner Gerichte ihre ausgesprochen strenge Haltung gegenüber der sog. sekundären Darlegungslast auf vernünftige Art und Weise abgeschwächt.

Es gibt nun gute Möglichkeiten Ihnen zu helfen!

Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail: info@rechtsanwalt-schaefer-muenchen.de.

Georg Schäfer

Rechtsanwalt