Porno Streaming-Abmahnungen durch U+C Rechtsanwälte - ist Streaming generell als Urheberrechtsverstoß abmahnbar?

Porno Streaming-Abmahnungen durch U+C Rechtsanwälte - ist Streaming generell als Urheberrechtsverstoß abmahnbar?
18.12.20132313 Mal gelesen
Seit Anfang Dezember 2013 kursieren die ersten Abmahnungen wegen Streamings im Internet. Dabei wird nicht mehr abgemahnt, weil der Benutzer Filme oder Musik heruntergeladen und gleichzeitig angeboten hat (sog. Filesharing), sondern es geht allein um das Anschauen von Videos im Internet.

Seit Anfang Dezember 2013 kursieren die ersten Abmahnungen wegen Streamings im Internet. Dabei wird nicht mehr abgemahnt, weil der Benutzer Filme oder Musik heruntergeladen und gleichzeitig angeboten hat (sog. Filesharing), sondern es geht allein um das Anschauen von Videos im Internet. Die Verstöße wurden laut Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Urmann Collegen auf dem Portal redtube.com Ende Juli bis Ende August 2013 festgestellt.

 

Doch worum geht es. Beim Streaming erfolgt lediglich eine Wiedergabe von medialen Inhalten über den Internetbrowser. In der Regel ohne dabei einzelne Dateien oder den gesamten Inhalt des "Werks" zu speichern. Vielmehr gelangen nur kleinere Datenpakete zeitweise in den Speichercache, um eine flüssige Wiedergabe zu ermöglichen und Verzögerungen beim Nachladen zu vermeiden. Doch daran stoßen sich auch die Abmahnrechtsanwälte von U C und sehen darin eine unerlaubte Vervielfältigungshandlung. In den Abmahnungen weisen die Rechtsanwälte nämlich darauf hin, dass allein diese kurzfristige Speicherung im Cache als Vervielfältigungshandlung zu werten ist.

Als Grundlage in der Rechtsprechung wird auf die Entscheidung des Amtsgerichts Leipzigs im Verfahren gegen die Verantwortlichen der Internetseite kino.to verwiesen. Diese Entscheidung ist jedoch kaum mit den nun abgemahnten Handlungen zu vergleichen.

Denn anders als im Fall kino.to, in welchem es sich um offensichtlich rechtswidrige Quellen für die Streamingangebote handelte, ist es bei anderen, insbesondere den nun betroffenem Portal redtube.com nicht so eindeutig. So könnte aufgrund des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG eine zulässige Vervielfältigungshandlung zum privaten Gebrauch gegeben sein, da keine "offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage" für die Vervielfältigungshandlung verwendet wird.

Zudem hat bereits das LG München in seinem Beschluss  vom 29. Mai 2013, Az.: 7 O 22293/12 festgestellt, dass es sich nicht bei jedem Pornofilm um geschützte Filmwerke gemäß § 94 UrhG handelt. Vielmehr beurteilte das Gericht im Einzelfall:

". dass in den 7 bzw. 19 Minuten langen Filme lediglich sexuelle Vorgänge von primitiver Art und Weise dargestellt werden. Dabei fehle es offensichtlich an einer persönlichen geistigen Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG."

Offen bleibt ebenfalls ob die Handlung des Streaming überhaupt lückenlos nachgewiesen werden kann. Denn eine Dokumentation allein eines Aufrufs einer html-Seite (File-Link) dürfte für eine ausreichende Beweiskette nicht genügen. Zumal redtube.com selbst eine Weitergabe der IP-Adressen der Besucher nicht veranlasst hat. Es erhärten sich daher die Vermutungen, dass die gesammelten Daten auf andere Weise dokumentiert worden sind. Mehrere Internetseiten berichten übereinstimmend von Weiterleitungs-Domains, die die IP-Adressen gespeichert haben sollen.

 

Sollten auch Sie Fragen zu der erhaltenen Streaming-Abmahnung durch U C Rechtsanwälte und zu den geforderten haben, so können Sie mich gern kontaktieren, ich vertrete Ihre Interessen bundesweit. Ziel der Vertretung ist eine schnelle und vor allem wirksame Abwehr unberechtigten Forderungen.

 

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

 

Telefon: 0341/4925 00-01 (Vertretung bundesweit)

E-Mail Kontakt baumgaertner@bf-law.de

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