AG Hamburg reduziert Anwaltskosten in Filesharing-Verfahren auf EUR 150,00

AG Hamburg reduziert Anwaltskosten in Filesharing-Verfahren auf EUR 150,00
26.11.2013350 Mal gelesen
In einem Hinweisbeschluss reduziert das AG Hamburg die Anwaltskosten in einem Filesharing-Verfahren auf ca. EUR 150,00 (vgl. AG Hamburg, Hinweisbeschl. v. 24.07.2013; 31a C 109/13).

Das AG Hamburg hatte über die Klage eines Abmahners zu entscheiden, der den Inhaber eines Internetanschluss wegen unerlaubter privater Nutzung einer Internet-Tauschbörse (sog. Filesharing) auf Erstattung von Anwaltsgebühren in Anspruch genommen hatte. In einem spektakulären Hinweisbeschluss und in Abkehr zu seiner bisherigen Rechtsprechung reduziert das AG Hamburg in Anlehnung an den neuen § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG den Streitwert auf EUR 1.000,00, was Anwaltskosten von EUR 124,00 (netto) entspricht.

Nach Auffassung des AG Hamburg dürfen die durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken seit dem 09.10.2013 eingetretenen Änderungen des Urhebergesetzes nicht außer Acht gelassen werden. Die Vorschrift des § 97a UrhG bestimme, dass für Verletzungshandlungen von Personen, die weder gewerblich noch im Rahmen einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit handeln, der Gegenstandswert lediglich mit EUR 1.000,00 anzusetzen sei. Das Gesetz enthalte zwar keine Übergangsvorschriften. Dennoch käme die gesetzgeberische Wertung hier voll zum Tragen. Die Zielsetzung des Gesetzgebers müsse auch zum jetzigen Zeitpunkt Beachtung finden. Soweit das AG Hamburg in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen höhere Streitwert angenommen habe, halte es hieran in Anbetracht des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG n.F. nicht mehr fest. Das Gericht sei bei seiner Entscheidungsfindung auch nicht durch die verfassungsrechtlichen Grundsätze der rückwirkenden Gesetzesanwendung beschränkt. Die Bestimmung des Gegenstandswertes bei der Abmahnung von Verletzungshandlungen habe in der Vergangenheit keiner näheren gesetzlichen Regelung unterlegen, sondern müsse allein im Wege der tatrichterlichen Überzeugung i.S. der §§ 3, 287 ZPO erfolgen. Auch eine echte Rückwirkung wäre aufgrund der unklaren und verworrenen Rechtslage nach der Rechtsprechung des BVerfG als gerechtfertigt anzusehen, weil sich kein Vertrauensschutz hätte bilden können.

Die Entscheidung des AG Hamburg dürfte die Abmahnindustrie erheblich verunsichern, da der Gerichtsstandort Hamburg bisher eher als abmahnerfreundlich bekannt gewesen ist. Zudem stellt der Beschluss eine erste Entscheidung im Zusammenhang mit der Frage dar, ob die neuen Gesetzesänderungen auch auf Altfälle Anwendung finden.

Für Anschlussinhaber gilt: Sollten Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten: Lassen Sie sich unbedingt anwaltlich beraten, bevor es zu Kurzschlusshandlungen kommt. Vorsicht auch bei der Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Wir beraten Sie gerne.

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