Abmahnung Filesharing / Urheberrechtsverletzung: unverhältnismäßig kurze Fristen gehören zur Taktik der Abmahnkanzleien

Abmahnung Filesharing
30.07.20092851 Mal gelesen

Die Vorgehensweise der Kanzleien, deren Tagesgeschäft sich im Versenden von Abmahnungen zu erschöpfen scheint, ist oftmals identisch. Die Abmahnungen werden so zur Post aufgegeben, dass die Abmahnung samstags im Briefkasten landet und bestenfalls auch samstags zur Kenntnis genommen wird. Die Abgemahnten haben nun zwei Tage und und vor allen Dingen Nächte Zeit, sich über das umfassende Werk der Abmahnung, welches im Laufe der Zeit in vielen Fällen auf 15! Seiten und mehr angeschwollen ist, den Kopf zu zerbrechen ohne fachkundigen Rat eines Anwalts heranziehen zu können, da am Wochenende deren Kanzleien in der Regel geschlossen sind. Hinzu kommt die Aufforderung die beigefügte Unterlassungserklärung  in drei oder vier Tagen zurückzusenden und gleichzeitig die geforderte Pauschale zu überweisen.

Viele Personen lassen sich von den massiven Drohungen dieser Kanzleien derart einschüchtern, dass sie voreilig handeln und den Aufforderungen der Gegenseite Folge leisten. Aus diesem Grunde werden die kurzen Fristen vorgegeben. So soll vor allen Dingen die Einholung fachkundigen Rates verhindert werden, da dies den Interessen der Abmahnkanzleien zuwiderläuft.

RA K.Gulden, LL.M.

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