Abmahnung Sasse und Partner wegen Film-Filesharing: Nach wie vor hohe Streitwerte

Abmahnung Filesharing
10.11.2013445 Mal gelesen
Obgleich seit dem 09.10.2013 der Unterlassungsstreitwert wegen illegalen Filesharing im privaten Bereich gem. § 97 a Abs. 3 UrhG auf 1.000 EUR begrenzt ist, legen Sasse und Partner in Abmahnungen nach wie vor Unterlassungsstreitwerte von 15.000 EUR zugrunde.

Obgleich seit dem 09.10.2013 der Unterlassungsstreitwert wegen illegalen Filesharing im privaten Bereich gem. § 97 a Abs. 3 UrhG auf 1.000 EUR begrenzt ist, legen Sasse und Partner in der Abmahnung (nach wie vor) einen Unterlassungsstreitwert von 15.000 EUR zugrunde.

Begründet wird dies in uns vorliegenden Abmahnungen damit, dass die Deckelung der Abmahnkosten auf einen Streitwert von 1.000 EUR nicht bei illegalen Filesharing von Filmen gälte. Sasse und Partner berufen sich insoweit auf § 97 a Abs. 3 Satz 3 UrhG, nachdem die Deckelung des Streitwertes auf 1.000 EUR nicht gilt, wenn dieser Wert "nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist". Die Darlegungs- und Beweislast für die Anwendbarkeit von Satz 3 trägt der Abmahner.

Rechtsprechung hierzu gibt es noch nicht, ist das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken erst seit dem 09.10.2013 in Kraft. Die Frage, ob die Deckelung des § 97 a Absatz 3 UrhG auch bei illegalen Fielsharing von Filmen und Musikalben gilt, werden daher die Gerichte in Kürze zu entscheiden haben.

Der neue § 97 a UrhG lautet:

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,

2.die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,

3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und

4.wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und

2.nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.

(...) Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.